3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben dem „Weitergeben“, bei dem der Weitergebende als übermittelnde Stelle aktiv wird, nennt das Gesetz als zweite Alternative des Bekanntgebens das Einsehen oder Abrufen (Nr. 3 b). Hier muss die übermittelnde Stelle zwar die Daten zunächst zu diesem Zweck bereithalten. Das Ein Bereithalten erfolgt z.B. durch die zur Verfügungstellung von Webinhalten im Internet, Dateifreigaben im Intranet oder auch durch Inhalte einer Datenbank, auf die Dritte zugreifen können. Die entscheidende Aktivität geht dann vom Empfänger aus. Die mit dem Bereithalten geschaffenen Risiken werden durch die Regelung zur Zulässigkeit automatisierter Abrufverfahren und deren Betrieb ([[§10_BDSG|§ 10]]) teilweise ausgeglichen.  
Neben dem „Weitergeben“, bei dem der Weitergebende als übermittelnde Stelle aktiv wird, nennt das Gesetz als zweite Alternative des Bekanntgebens das Einsehen oder Abrufen (Nr. 3 b). Hier muss die übermittelnde Stelle zwar die Daten zunächst zu diesem Zweck bereithalten. Das Ein Bereithalten erfolgt z.B. durch die zur Verfügungstellung von Webinhalten im Internet, Dateifreigaben im Intranet oder auch durch Inhalte einer Datenbank, auf die Dritte zugreifen können. Die entscheidende Aktivität geht dann vom Empfänger aus. Die mit dem Bereithalten geschaffenen Risiken werden durch die Regelung zur Zulässigkeit automatisierter Abrufverfahren und deren Betrieb ({{bdsgl|10}}) teilweise ausgeglichen.  


Die Übermittlung erfolgt erst, wenn der Empfänger einsieht oder abruft. Vorher stattfindende Aktivitäten der übermittelnden Stelle, richten sich nicht nach den für die Zulässigkeit einer Übermittlung geltenden Vorschriften, sondern allein nach § 10.  
Die Übermittlung erfolgt erst, wenn der Empfänger einsieht oder abruft. Vorher stattfindende Aktivitäten der übermittelnden Stelle, richten sich nicht nach den für die Zulässigkeit einer Übermittlung geltenden Vorschriften, sondern allein nach {{bdsg|10}}.  


Bereithalten ist ein zweckgerichtetes Handeln. Verschafft sich jemand unbefugt, also ohne Zugriffsrecht, Zugang zu den bereitgehaltenen Daten, liegt keine Einsicht oder Abruf vor. Die verantwortliche Stelle ist nach [[§9_BDSG|§ 9]] verpflichtet, die Daten gegen solche unbefugte Kenntnisnahme zu sichern.
Bereithalten ist ein zweckgerichtetes Handeln. Verschafft sich jemand unbefugt, also ohne Zugriffsrecht, Zugang zu den bereitgehaltenen Daten, liegt keine Einsicht oder Abruf vor. Die verantwortliche Stelle ist nach {{bdsgl|9}} verpflichtet, die Daten gegen solche unbefugte Kenntnisnahme zu sichern.




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* „durch die verantwortliche Stelle an den Dritten“ weitergegeben (Fall a) oder  
* „durch die verantwortliche Stelle an den Dritten“ weitergegeben (Fall a) oder  
* es müssen dafür bereitgehaltene Daten vom Dritten eingesehen oder abgerufen werden (Fall b).  
* es müssen dafür bereitgehaltene Daten vom Dritten eingesehen oder abgerufen werden (Fall b).  
Beide Begriffe werden in § 3 Abs. 7 und § 3 Abs. 8 ([[3_BDSG|§ 3 BDSG]]) definiert.  
Beide Begriffe werden in {{bdsgl|3|7}} und {{bdsg|3|8}} BDSG definiert.  
Entsprechend dem Wortlaut wie auch dem Schutzzweck der Verarbeitungsvorschriften bedarf es keines namentlich bekannten Dritten. Eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe an eine nicht genau feststehende Mehrzahl von Empfängern als Dritte erfüllt den Übermittlungsbegriff.
Entsprechend dem Wortlaut wie auch dem Schutzzweck der Verarbeitungsvorschriften bedarf es keines namentlich bekannten Dritten. Eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe an eine nicht genau feststehende Mehrzahl von Empfängern als Dritte erfüllt den Übermittlungsbegriff.


Eine (interne) Bekanntgabe an einen Adressaten, der nicht „Dritter“ (Abs. 8 Satz 2) ist, ist zwar keine Übermittlung im Sinne des Gesetzes, aber eine durch [[§4_BDSG|§ 4]] geregelte Nutzung als Gegenstand der Meldung nach [[§4d_BDSG|§ 4d]], [[§4e_BDSG|§ 4e Nr. 6]] und der Auskunft ([[§19_BDSG|§ 19 Abs. 1]] Satz 1 Nr. 2, [[§33_BDSG|§ 33 Abs. 1]] Satz 3, [[§34_BDSG|§ 34 Abs. 1]] Satz 1 Nr. 2). Das Datengeheimnis ([[§5_BDSG|§ 5]]) schließt ein unbefugtes Bekanntgeben oder Zugänglichmachen generell, d.h. auch bezüglich anderer als „Dritter“, aus. Dem ist bei den technisch-organisatorischen Durchführungsmaßnahmen nach [[§9_BDSG|§ 9]] Rechnung zu tragen.
Eine (interne) Bekanntgabe an einen Adressaten, der nicht „Dritter“ (Abs. 8 Satz 2) ist, ist zwar keine Übermittlung im Sinne des Gesetzes, aber eine durch {{bdsgl|4}} geregelte Nutzung als Gegenstand der Meldung nach {{bdsgl|4d}}, {{bdsgl|4e|||6}} und der Auskunft ({{bdsgl|19|1|1|2}}, {{bdsgl|33|1|3}}, {{bdsgl|34|1|1|2}}). Das Datengeheimnis ({{bdsgl|5}}) schließt ein unbefugtes Bekanntgeben oder Zugänglichmachen generell, d.h. auch bezüglich anderer als „Dritter“, aus. Dem ist bei den technisch-organisatorischen Durchführungsmaßnahmen nach {{bdsg|9}} Rechnung zu tragen.




==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener [[3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|Daten]]“ vor. Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener {{komm|3|1|1|Daten}}“ vor. Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
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Bei der Übergabe eines Datenträgers werden alle Daten, die auf darauf gespeichert sind, übermittelt. Absprachen, nur einen definierten Teil zu nutzen, ändern daran nichts. Dies gilt z.B. für auf einem Datenträger befindliche Restdaten aus früheren Verarbeitungen, auch wenn diese vom Empfänger nicht ohne weiteres gelesen und interpretiert werden können. Nur wenn die Daten durch Verschlüsselung oder Zugriffssperren vor jeglicher Verwendung oder Kenntnisnahme mit der Wirkung einer praktischen Unmöglichkeit geschützt sind ([[3_BDSG|§ 3 Abs. 6]]), werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.
Bei der Übergabe eines Datenträgers werden alle Daten, die auf darauf gespeichert sind, übermittelt. Absprachen, nur einen definierten Teil zu nutzen, ändern daran nichts. Dies gilt z.B. für auf einem Datenträger befindliche Restdaten aus früheren Verarbeitungen, auch wenn diese vom Empfänger nicht ohne weiteres gelesen und interpretiert werden können. Nur wenn die Daten durch Verschlüsselung oder Zugriffssperren vor jeglicher Verwendung oder Kenntnisnahme mit der Wirkung einer praktischen Unmöglichkeit geschützt sind ({{bdsg|3|6}}), werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.


Im nicht-öffentlichen Bereich muss im Hinblick auf den nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 erforderlichen Dateibezug zwischen den in einer Datei gespeicherten Daten und dem Gegenstand der Bekanntgabe ein gewisser Organisationszusammenhang bestehen. Dabei ist von einer datenschutzgerechten Organisation ([[§9_Satz1_Anlage|Anlage zu § 9 Satz 1]]) auszugehen. Die Mitteilung einer Angabe über einen Mitarbeiter aus einer Akte durch eine für Personalauskünfte unzuständige Stelle ist deshalb als Übermittlung aus einer Datei anzusehen, wenn sie bei datenschutzgerechter Organisation aus dem Personalinformationssystem erfolgt wäre. Ebenso genügt es, wenn der Sachbearbeiter, der mit der Datei arbeitet, eine Anfrage „aus dem Kopf“ beantwortet.  
Im nicht-öffentlichen Bereich muss im Hinblick auf den nach {{bdsgl|1|2||3}} erforderlichen Dateibezug zwischen den in einer Datei gespeicherten Daten und dem Gegenstand der Bekanntgabe ein gewisser Organisationszusammenhang bestehen. Dabei ist von einer datenschutzgerechten Organisation ([[9_Satz1_Anlage|Anlage zu § 9 Satz 1]]) auszugehen. Die Mitteilung einer Angabe über einen Mitarbeiter aus einer Akte durch eine für Personalauskünfte unzuständige Stelle ist deshalb als Übermittlung aus einer Datei anzusehen, wenn sie bei datenschutzgerechter Organisation aus dem Personalinformationssystem erfolgt wäre. Ebenso genügt es, wenn der Sachbearbeiter, der mit der Datei arbeitet, eine Anfrage „aus dem Kopf“ beantwortet.  




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