3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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* „durch die verantwortliche Stelle an den Dritten“ weitergegeben (Fall a) oder  
* „durch die verantwortliche Stelle an den Dritten“ weitergegeben (Fall a) oder  
* es müssen dafür bereitgehaltene Daten vom Dritten eingesehen oder abgerufen werden (Fall b).  
* es müssen dafür bereitgehaltene Daten vom Dritten eingesehen oder abgerufen werden (Fall b).  
Beide Begriffe werden in § 3 Abs. 7 und § 3 Abs. 8 ([[§3_BDSG|§ 3 BDSG]]) definiert.  
Beide Begriffe werden in § 3 Abs. 7 und § 3 Abs. 8 ([[3_BDSG|§ 3 BDSG]]) definiert.  
Entsprechend dem Wortlaut wie auch dem Schutzzweck der Verarbeitungsvorschriften bedarf es keines namentlich bekannten Dritten. Eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe an eine nicht genau feststehende Mehrzahl von Empfängern als Dritte erfüllt den Übermittlungsbegriff.
Entsprechend dem Wortlaut wie auch dem Schutzzweck der Verarbeitungsvorschriften bedarf es keines namentlich bekannten Dritten. Eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe an eine nicht genau feststehende Mehrzahl von Empfängern als Dritte erfüllt den Übermittlungsbegriff.


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==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|Daten]]“ vor. Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener [[3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|Daten]]“ vor. Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
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Bei der Übergabe eines Datenträgers werden alle Daten, die auf darauf gespeichert sind, übermittelt. Absprachen, nur einen definierten Teil zu nutzen, ändern daran nichts. Dies gilt z.B. für auf einem Datenträger befindliche Restdaten aus früheren Verarbeitungen, auch wenn diese vom Empfänger nicht ohne weiteres gelesen und interpretiert werden können. Nur wenn die Daten durch Verschlüsselung oder Zugriffssperren vor jeglicher Verwendung oder Kenntnisnahme mit der Wirkung einer praktischen Unmöglichkeit geschützt sind ([[§3_BDSG|§ 3 Abs. 6]]), werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.
Bei der Übergabe eines Datenträgers werden alle Daten, die auf darauf gespeichert sind, übermittelt. Absprachen, nur einen definierten Teil zu nutzen, ändern daran nichts. Dies gilt z.B. für auf einem Datenträger befindliche Restdaten aus früheren Verarbeitungen, auch wenn diese vom Empfänger nicht ohne weiteres gelesen und interpretiert werden können. Nur wenn die Daten durch Verschlüsselung oder Zugriffssperren vor jeglicher Verwendung oder Kenntnisnahme mit der Wirkung einer praktischen Unmöglichkeit geschützt sind ([[3_BDSG|§ 3 Abs. 6]]), werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.


Im nicht-öffentlichen Bereich muss im Hinblick auf den nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 erforderlichen Dateibezug zwischen den in einer Datei gespeicherten Daten und dem Gegenstand der Bekanntgabe ein gewisser Organisationszusammenhang bestehen. Dabei ist von einer datenschutzgerechten Organisation ([[§9_Satz1_Anlage|Anlage zu § 9 Satz 1]]) auszugehen. Die Mitteilung einer Angabe über einen Mitarbeiter aus einer Akte durch eine für Personalauskünfte unzuständige Stelle ist deshalb als Übermittlung aus einer Datei anzusehen, wenn sie bei datenschutzgerechter Organisation aus dem Personalinformationssystem erfolgt wäre. Ebenso genügt es, wenn der Sachbearbeiter, der mit der Datei arbeitet, eine Anfrage „aus dem Kopf“ beantwortet.  
Im nicht-öffentlichen Bereich muss im Hinblick auf den nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 erforderlichen Dateibezug zwischen den in einer Datei gespeicherten Daten und dem Gegenstand der Bekanntgabe ein gewisser Organisationszusammenhang bestehen. Dabei ist von einer datenschutzgerechten Organisation ([[§9_Satz1_Anlage|Anlage zu § 9 Satz 1]]) auszugehen. Die Mitteilung einer Angabe über einen Mitarbeiter aus einer Akte durch eine für Personalauskünfte unzuständige Stelle ist deshalb als Übermittlung aus einer Datei anzusehen, wenn sie bei datenschutzgerechter Organisation aus dem Personalinformationssystem erfolgt wäre. Ebenso genügt es, wenn der Sachbearbeiter, der mit der Datei arbeitet, eine Anfrage „aus dem Kopf“ beantwortet.  
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