3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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==Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 Text==
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(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:<br/>
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:<br/>
# ...
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#:b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
#:b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
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==Übermitteln==
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Der Abgleich von Dateien ist dann Übermittlung, wenn Dateien verschiedener Stellen beteiligt sind. Welche Daten nach dem Abgleich übermittelt werden, richtet sich nach logischer Betrachtungsweise. Wurden z.B. Treffer gelöscht, so wird durch die Rückgabe des Abgleichergebnisses mitgeteilt, auf wen die Treffer-Merkmale zutreffen.
Der Abgleich von Dateien ist dann Übermittlung, wenn Dateien verschiedener Stellen beteiligt sind. Welche Daten nach dem Abgleich übermittelt werden, richtet sich nach logischer Betrachtungsweise. Wurden z.B. Treffer gelöscht, so wird durch die Rückgabe des Abgleichergebnisses mitgeteilt, auf wen die Treffer-Merkmale zutreffen.


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