Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]]. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „[[Privatsphäre|privacy]]“ (Schutz der [[Privatsphäre]]) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.
'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]]. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der [[Privatsphäre]]) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.


Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen [[Datenverarbeitung|Daten]] in seinem [[Informationelle Selbstbestimmung|Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten [[Gläserner Mensch|gläsernen Menschen]] verhindern.
Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem [[Informationelle Selbstbestimmung|Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten [[Gläserner Mensch|gläsernen Menschen]] verhindern.


== Bedeutung ==
== Bedeutung ==
Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil [[Datenverarbeitung]], Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, [[Videoüberwachung]] und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch [[Rasterfahndung]] und [[Telekommunikationsüberwachung]] die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe [[Arbeitnehmerdatenschutz]]) höhere Effizienz, [[Kundenprofil]]e sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und [[Auskunftei]]en die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe [[Verbraucherdatenschutz]], [[Schufa]], [[Creditreform]]). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.
Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil [[Datenverarbeitung]], Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, [[Videoüberwachung]] und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch [[Rasterfahndung]] und [[Telekommunikationsüberwachung]] die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe [[Arbeitnehmerdatenschutz]]) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe [[Verbraucherdatenschutz]]). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.


== [[Datenschutz im Internet]] ==
== Datenschutz im Internet ==
Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu (''„Das Internet vergisst nicht.“''). Die Verlagerung (z. B. [[Outsourcing]], [[Offshoring]]) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes ([[Datensicherheit]]) sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.
Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu (''„Das Internet vergisst nicht.“''). Die Verlagerung (z.B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes ([[Datensicherheit]]) sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes [[Melderegister]] oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter [[Louis D. Brandeis]] entwickelte „The Right to [[Privatsphäre|Privacy]]“<ref>[http://groups.csail.mit.edu/mac/classes/6.805/articles/privacy/Privacy_brand_warr2.html Harvard Law Review IV, S. 193 ff]</ref>, nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: [[Erforderlichkeit]], Sicherheit, [[Transparenz]]. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.
Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter [http://de.wikipedia.org/wiki/Louis_Brandeis Louis D. Brandeis] entwickelte „The Right to Privacy“<ref>[http://groups.csail.mit.edu/mac/classes/6.805/articles/privacy/Privacy_brand_warr2.html Harvard Law Review IV, S. 193 ff]</ref>, nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: [[Erforderlichkeit]], Sicherheit, [[Transparenz]]. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.


Über die amerikanische Debatte wurde auch in Europa berichtet. In Deutschland wurde Ende der 1960er Jahre nach einem Begriff gesucht, der die unmittelbare Übersetzung des Begriffs „Privacy“ – (allgemeines) Persönlichkeitsrecht – wegen der kontroversen Debatte seit dem 19. Jahrhundert sowie seiner Sperrigkeit – vermeiden sollte. In Anlehnung an den Begriff „Maschinenschutz“ (Gesetzgebung zur Sicherheit von Arbeitsgerät) wurde in der Wissenschaft das Wort „Datenschutz“ geschaffen, das zunächst wegen seiner Missverständlichkeit (nicht die Daten werden geschützt, sondern die Menschen) kritisiert wurde, jedoch inzwischen international gebräuchlich ist (data protection, protection des données, protección de datos, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων προσωπικού χαρακτήρα usw.).
Über die amerikanische Debatte wurde auch in Europa berichtet. In Deutschland wurde Ende der 1960er Jahre nach einem Begriff gesucht, der die unmittelbare Übersetzung des Begriffs „Privacy“ – (allgemeines) Persönlichkeitsrecht – wegen der kontroversen Debatte seit dem 19. Jahrhundert sowie seiner Sperrigkeit – vermeiden sollte. In Anlehnung an den Begriff „Maschinenschutz“ (Gesetzgebung zur Sicherheit von Arbeitsgerät) wurde in der Wissenschaft das Wort „Datenschutz“ geschaffen, das zunächst wegen seiner Missverständlichkeit (nicht die Daten werden geschützt, sondern die Menschen) kritisiert wurde, jedoch inzwischen international gebräuchlich ist (data protection, protection des données, protección de datos, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων προσωπικού χαρακτήρα usw.).


1970 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland der BRD ein [[Hessisches Datenschutzgesetz|Landesdatenschutzgesetz]]; 1977 folgte das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG), die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen.
1970 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland der BRD ein Landesdatenschutzgesetz ([[Hessisches Datenschutzgesetz]]); 1977 folgte das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG), die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen.


Ein Meilenstein war die Prägung des Begriffs des [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmungsrechts]], das heißt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, im Zusammenhang mit dem [[Volkszählungsurteil]] 1983.
Ein Meilenstein war die Prägung des Begriffs des [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmungsrechts]], das heißt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, im Zusammenhang mit dem [[Volkszählungsurteil]] 1983.
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== Regelungen ==
== Regelungen ==
=== Internationale Regelungen ===
=== Internationale Regelungen ===
{{Hauptartikel|Datenschutzrecht}}


Seit 1980 existieren mit den ''OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data'' international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.
Seit 1980 existieren mit den ''OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data'' international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.


1981 verabschiedete der Europarat mit der [[Europäische Datenschutzkonvention|Europäischen Datenschutzkonvention]] eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.
1981 verabschiedete der Europarat mit der [http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/108.htm Europäischen Datenschutzkonvention] eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.


=== Vereinigte Staaten ===
=== Vereinigte Staaten ===
Der Datenschutz ist in den Vereinigten Staaten kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z.&nbsp;B. eine [[Bonität]]sprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z.&nbsp;B. den [[Children's Online Privacy Protection Act]] (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den ''Health Insurance Portability and Accountability Act'' (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.
Der Datenschutz ist in den Vereinigten Staaten kaum rechtlich durch Gesetze oder andere Vorschriften geregelt. Der Zugriff auf private Daten ist in vielen Fällen gesellschaftlich akzeptiert, z.B. eine Bonitätsprüfung vor der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder vor der Anmietung einer Wohnung. Es gibt zwar Regelungen für einzelne Teilbereiche, z.B. den Children's Online Privacy Protection Act (COPPA, deutsch: „Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet“) und im Bereich Krankenversicherung den ''Health Insurance Portability and Accountability Act'' (HIPAA), jedoch keine umfassende Regelung für den Umgang mit persönlichen Daten.


Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die [[Meinungsfreiheit]] regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.
Ein möglicher Grund dafür ist, dass in den USA der Regierung wenig zugetraut wird, personenbezogene Informationen wirklich zu schützen. Es wird argumentiert, in vielen Fällen kollidiere der Datenschutz mit den Vorgaben im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment), der die Meinungsfreiheit regelt. Auch sei schon in vielen Staaten der Welt der Datenschutz als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt worden.


Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall [[Griswold v. Connecticut]] 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf [[Privatsphäre]] zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z.&nbsp;B. der ''California Online Privacy Protection Act'' (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat zwar im Fall Griswold v. Connecticut 1965 die Verfassung dahingehend interpretiert, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugesteht. Dennoch erkennen nur sehr wenige US-Bundesstaaten ein Recht des Individuums auf Privatsphäre an. Eine der wenigen Ausnahmen ist Kalifornien. In Artikel 1, Abschnitt 1, der kalifornischen Verfassung ist ein unveräußerliches Recht auf Privatsphäre festgelegt und die kalifornische Gesetzgebung hat diesen Grundsatz in einigen rechtlichen Regelungen zumindest ansatzweise umgesetzt. So verpflichtet z.&nbsp;B. der ''California Online Privacy Protection Act'' (OPPA) aus dem Jahr 2003 Betreiber kommerzieller Internetseiten oder Onlinedienste, die über ihre Webseiten personenbezogene Informationen über Bürger des Staates Kalifornien sammeln, auf selbigen Seiten einen auffälligen Hinweis über ihre Umgangsweise mit den Daten zu platzieren und diese – inhaltlich jedoch nicht näher vorgegebenen – selbstgesetzten Datenschutzrichtlinien auch einzuhalten.


Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) [[Safe Harbor]]-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.
Das US-Handelsministerium entwickelte zwischen 1998 und 2000 das (freiwillige) [[Safe Harbor]]-Verfahren, mit dem US-Unternehmen im Umgang mit europäischen Geschäftspartnern einfacher die Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der EU-Kommission (95/46/EC) belegen können sollen.


Es gibt in den USA keine umfassende unabhängige Datenschutzaufsicht, lediglich die im Bereich Handel tätige [[Federal Trade Commission]] (FTC), die sich gelegentlich auch mit Datenschutzproblemen befasst. Die FTC schreitet jedoch nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine selbst gesetzten Datenschutzrichtlinien nicht einhält; es gibt jedoch keinerlei Mindestvorgaben über die Existenz oder Ausgestaltung einer solchen Selbstverpflichtung. Verpflichtet sich also ein Unternehmen nicht freiwillig zum Datenschutz, schreitet auch die FTC nicht ein, da ja kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften vorliegt.
Es gibt in den USA keine umfassende unabhängige Datenschutzaufsicht, lediglich die im Bereich Handel tätige Federal Trade Commission (FTC), die sich gelegentlich auch mit Datenschutzproblemen befasst. Die FTC schreitet jedoch nur dann ein, wenn ein Unternehmen seine selbst gesetzten Datenschutzrichtlinien nicht einhält; es gibt jedoch keinerlei Mindestvorgaben über die Existenz oder Ausgestaltung einer solchen Selbstverpflichtung. Verpflichtet sich also ein Unternehmen nicht freiwillig zum Datenschutz, schreitet auch die FTC nicht ein, da ja kein Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften vorliegt.


Im Gegensatz zu europäischen Regelungen gibt es in den USA keinerlei rechtliche Vorgaben über die Aufbewahrungsdauer gesammelter personenbezogener Daten. Es gibt des Weiteren kein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden oder Unternehmen, welche Daten zur Person gespeichert sind (mit Ausnahme des [[Freedom of Information Act]]), sowie kein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Sämtliche bestehenden Datenschutzregelungen beziehen sich nur auf Bürger der USA und solche, die sich langfristig in den USA aufhalten, nicht auf Daten, die aus dem Ausland kommen.
Im Gegensatz zu europäischen Regelungen gibt es in den USA keinerlei rechtliche Vorgaben über die Aufbewahrungsdauer gesammelter personenbezogener Daten. Es gibt des Weiteren kein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden oder Unternehmen, welche Daten zur Person gespeichert sind (mit Ausnahme des Freedom of Information Act), sowie kein Recht auf Berichtigung falscher Daten. Sämtliche bestehenden Datenschutzregelungen beziehen sich nur auf Bürger der USA und solche, die sich langfristig in den USA aufhalten, nicht auf Daten, die aus dem Ausland kommen.


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, [[Peter Schaar]], hat daher die im März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vereinbarte Erweiterung des im [[Prümer Vertrag]] geregelten innereuropäischen automatisierten Datenaustausches auf die USA kritisiert.
Der [https://www.bfdi.bund.de Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI), Peter Schaar, hat daher die im März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vereinbarte Erweiterung des im [http://de.wikipedia.org/wiki/Prümer_Vertrag Prümer Vertrag] geregelten innereuropäischen automatisierten Datenaustausches auf die USA kritisiert.


=== Europäische Union ===
=== Europäische Union ===
Mit der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)] haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „[[Safe Harbor|Sicheren Hafens]]“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).
Mit der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)] haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem ''Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze'' in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten [[Artikel-29-Datenschutzgruppe]] beraten wird. Aktuell (Stand 02/2011) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man, Israel, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Safe Harbor“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).


Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof ([[EuGH]]) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.
Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.


Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0058:de:HTML Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)].
Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0058:de:HTML Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)].
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Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des Datenschutzbeauftragten in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).
Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des Datenschutzbeauftragten in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).


Auf Bundesebene regelt das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d.&nbsp;h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] und dem [[Telemediengesetz]], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.
Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d.&nbsp;h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/ Telekommunikationsgesetz (TKG)] und dem [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetz (TMG)], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.


Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]]. Die Landesbehörden werden durch die [[LfD|Landesdatenschutzbeauftragten]] kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z.&nbsp;B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.<ref>[http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C12961914_N12250872_L20_D0_I560.html ''Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht'', Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland]</ref>
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Landesbehörden werden durch die [[LfD|Landesdatenschutzbeauftragten]] kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z.&nbsp;B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.<ref>[http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C12961914_N12250872_L20_D0_I560.html ''Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht'', Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland]</ref>


=== Österreich ===
=== Österreich ===
Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das [[Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten|Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)]]. Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die [[Datenschutzkommission]]. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit [[Eva Souhrada-Kirchmayer]].
Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das [http://www.dsk.gv.at/site/6200/default.aspx Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)]. Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die [http://www.dsk.gv.at/ Datenschutzkommission] (DSK).


Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).
Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).


=== Schweiz ===
=== Schweiz ===
Ähnlich wie in Deutschland regelt das [[Bundesgesetz über den Datenschutz|Datenschutzgesetz]] des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.
Ähnlich wie in Deutschland regelt das [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)] des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.


Kontrolliert wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes im Bund durch den [[Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter|Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten]] und sein Sekretariat. Momentan wird diese Stelle durch [[Hanspeter Thür]] bekleidet.
Kontrolliert wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes im Bund durch den [http://www.edoeb.admin.ch/ Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)] und sein Sekretariat.


Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.
Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.
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=== Kirche ===
=== Kirche ===
In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und [[Beichtgeheimnis]] im Kirchenrecht schriftlich verankert.
In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht schriftlich verankert.
Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das [[Persönlichkeitsrecht]] auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220.
Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das [[Persönlichkeitsrecht]] auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220.
In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das ''[[Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland|Datenschutzgesetz der EKD]]'' (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die ''[[Anordnung über den kirchlichen Datenschutz]]'' (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die ''Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten'' ([[Datenschutz-Ordnung]], DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.
In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das ''[http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutz.html Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland]'' (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die ''[http://www.datenschutz-kirche.de/  Anordnung über den kirchlichen Datenschutz]'' (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die ''Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten'' (Datenschutz-Ordnung DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.


== Verfahren ==
== Verfahren ==
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* Prinzip der [[Zulässigkeit]] und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
* Prinzip der [[Zulässigkeit]] und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
* Prinzip der Richtigkeit
* Prinzip der Richtigkeit
* Prinzip der Zweckgebundenheit
* Prinzip der [[Zweckbindung|Zweckgebundenheit]]
* Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]])
* Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]])
* Prinzip der [[Transparenz]]
* Prinzip der [[Transparenz]]
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== Datenschutzkontrolle ==
== Datenschutzkontrolle ==
Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:
* der [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragte für den Datenschutz]], für den Bereich der Bundesbehörden
* der [https://www.bfdi.bund.de Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] (BfDI) für den Bereich der Bundesbehörden
* die [[Landesbeauftragter für den Datenschutz|Landesbeauftragten für den Datenschutz]], für den Bereich von Landesbehörden
* die [[LfD|Landesbeauftragten für den Datenschutz]] (LfD, LDI, LfDI), für den Bereich von Landesbehörden
* besondere Datenschutzbeauftragte bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z.&nbsp;B. [[Rundfunkdatenschutzbeauftragter]])
* besondere Datenschutzbeauftragte bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z.&nbsp;B. [[Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz|Rundfunkdatenschutzbeauftragter]])
Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit / Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z.&nbsp;B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.
Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit / Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z.&nbsp;B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.


Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z.&nbsp;B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen ist ebenfalls der [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragte für den Datenschutz]] zuständig.
Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z.&nbsp;B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen ist ebenfalls der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig.


Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem [[Bundesdatenschutzgesetz]] ein betrieblicher [[Datenschutzbeauftragter]] bestellt werden. Diese sind teilweise im [[Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]] organisiert.
Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem [[Bundesdatenschutzgesetz]] ein betrieblicher [[Datenschutzbeauftragter]] bestellt werden. Diese sind teilweise im [[Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]] organisiert.


Auch verschiedene Vereine beschäftigen sich mit der Stärkung des Datenschutzes, etwa die [[Deutsche Vereinigung für Datenschutz]], die [[Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit]], das [[FIfF]], der [[FoeBuD]], oder in Österreich die [[ARGE Daten]].
Auch verschiedene Vereine beschäftigen sich mit der Stärkung des Datenschutzes, etwa die [[Deutsche Vereinigung für Datenschutz]], die [[Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit]], das [http://www.fiff.de/ FIfF], der [[FoeBuD]], oder in Österreich die [http://www.argedaten.at/ ARGE Daten].


== Konflikte ==
== Konflikte ==
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=== Datenschutz und Informationsfreiheit ===
=== Datenschutz und Informationsfreiheit ===
Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das [[Öffentlichkeitsprinzip (Schweden)|Öffentlichkeitsprinzip]] traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [[Informationsfreiheitsgesetz]] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 Informationsfreiheitsgesetz weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:
Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ Informationsfreiheitsgesetz (IFG)] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__5.html § 5 IFG] weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:


''"Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz<ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifg/__5.html § 5 Informationsfreiheitsgesetz]</ref>"''
''"Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz<ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifg/__5.html § 5 Informationsfreiheitsgesetz]</ref>"''
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Einige wenige Großunternehmen wiesen Kosten von mehr als 20 Millionen Mark auf<ref>Erwin Grochla (Hrsg.): Kosten des Datenschutzes in der Unternehmung, 1985, ISBN 3-528-03602-8</ref>. Aufgrund immer weiter verschärfter Datenschutzregelungen sind die Kosten heute um ein Vielfaches höher.
Einige wenige Großunternehmen wiesen Kosten von mehr als 20 Millionen Mark auf<ref>Erwin Grochla (Hrsg.): Kosten des Datenschutzes in der Unternehmung, 1985, ISBN 3-528-03602-8</ref>. Aufgrund immer weiter verschärfter Datenschutzregelungen sind die Kosten heute um ein Vielfaches höher.


Auch fehlender Datenschutz verursacht Kosten in teils erheblicher Höhe bei den Organisationen. Als direkte Kosten sind hier z.&nbsp;B. [[Bußgeld]]er für die Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen zu nennen. Verstöße gegen Datenschutz sind potentiell geeignet, das Image der Organisation zu beschädigen und damit das Geschäft zu schädigen.
Auch fehlender Datenschutz verursacht Kosten in teils erheblicher Höhe bei den Organisationen. Als direkte Kosten sind hier z.&nbsp;B. Bußgelder für die Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen zu nennen. Verstöße gegen Datenschutz sind potentiell geeignet, das Image der Organisation zu beschädigen und damit das Geschäft zu schädigen.


=== Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung ===
=== Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung ===
In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein [[Überwachungsstaat]] mit dem Prinzip eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Der Schutz der Grundrechte der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen ([[Innere Sicherheit|Sicherheit]]) und Schaden (Eingriff in die [[Freiheitsrechte|Freiheits-]] und [[Bürgerrecht]]e) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.
In der Öffentlichkeit vielfach diskutiert ist der Konflikt zwischen Datenschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Ein weitgehender Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf personenbezogene Daten (auch von Unschuldigen/Unverdächtigen) erleichtert diesen die Arbeit. Ein Datenschutz ist hier jedoch besonders wichtig, da ein [http://de.wikipedia.org/wiki/Überwachungsstaat Überwachungsstaat] mit dem Prinzip eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Der Schutz der Grundrechte der Einwohner bedarf des gesetzlichen Regelung der Zugriffs- und Speichermöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden auf persönliche Daten. Der Umfang dieser Möglichkeiten und damit verbunden das Verhältnis zwischen Nutzen ([http://de.wikipedia.org/wiki/Innere_Sicherheit Innerer Sicherheit]]) und Schaden (Eingriff in die [http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsrechte Freiheits-] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerrechte Bürgerrechte]) ist politisch hoch umstritten. Während die einen auch bei kleineren Eingriffen das Bild eines Überwachungsstaates bemühen, lautet ein pauschales Schlagwort der Gegenseite „Datenschutz ist Täterschutz“.


Für die Abwägung der Interessen des Datenschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung muss die konkrete Maßnahme betrachtet werden. Ansatzpunkte für eine Bewertung sind:
Für die Abwägung der Interessen des Datenschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung muss die konkrete Maßnahme betrachtet werden. Ansatzpunkte für eine Bewertung sind:
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* Grad der Eignung der Maßnahme zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung
* Grad der Eignung der Maßnahme zur Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung


Die Themen, an denen sich die Diskussion um Datenschutzes und Kriminalitätsbekämpfung festmacht, wechselte im Laufe der Zeit. In den 1970ern wurde die [[Rasterfahndung]] und ab den 1990er Jahren die [[Videoüberwachung]] intensiv diskutiert. Heute macht sich die Diskussion z.&nbsp;B. an [[DNA-Reihenuntersuchung]]en, der Einführung von [[Biometrie|biometrischen]] Daten ([[Fingerabdruck]], [[Gesichtserkennung|Gesichtsmaße]], zukünftig eventuell [[Iris-Erkennung|Irisscan]]) und [[RFID]]-Chips in den Reisepass ([[Elektronischer Reisepass]]) fest.
Die Themen, an denen sich die Diskussion um Datenschutzes und Kriminalitätsbekämpfung festmacht, wechselte im Laufe der Zeit. In den 1970ern wurde die Rasterfahndung und ab den 1990er Jahren die Videoüberwachung intensiv diskutiert. Heute macht sich die Diskussion z.&nbsp;B. an DNA-Reihenuntersuchungen, der Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsmaße]], zukünftig eventuell Iris-Erkennung) und [[RFID]]-Chips in den Reisepass (Elektronischer Reisepass) fest.


=== Datenschutz und Wissenschaft ===
=== Datenschutz und Wissenschaft ===
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=== Datenschutz und Medizin ===
=== Datenschutz und Medizin ===
In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (siehe [[Ärztliche Schweigepflicht]]). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.
In der Medizin besteht ein besonderes Maß an Vertraulichkeit (Ärztliche Schweigepflicht). Daher sind Datenschutzvorschriften hier relativ unstrittig.


Konfliktfelder sind hier der Datenaustausch zwischen Ärzten, Krankenkassen, Krankenhäusern und anderen Dienstleistern im Gesundheitswesen. Eine wirksame und kostengünstige Behandlung (z.&nbsp;B. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen) setzt Wissen über Vorerkrankungen, bisherige Diagnose und Behandlung und Medikamentennutzung voraus. Ein Austausch dieser Daten erfolgt aufgrund der Datenschutzvorschriften hier nur manuell. Für die diesbezügliche Diskussion siehe: [[Elektronische Gesundheitskarte]].
Konfliktfelder sind hier der Datenaustausch zwischen Ärzten, Krankenkassen, Krankenhäusern und anderen Dienstleistern im Gesundheitswesen. Eine wirksame und kostengünstige Behandlung (z.&nbsp;B. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen) setzt Wissen über Vorerkrankungen, bisherige Diagnose und Behandlung und Medikamentennutzung voraus. Ein Austausch dieser Daten erfolgt aufgrund der Datenschutzvorschriften hier nur manuell.  


=== Spezielles Problem Flugmedizin ===
=== Spezielles Problem Flugmedizin ===


Ein spezielles Problem entsteht für Deutschland - voraussichtlich zum Jahr 2013 - im Bereich der Flugmedizin. Bisher bleiben in Deutschland die von den Fliegerärzten erhobenen Befunde und Gesundheitsdaten der Luftfahrer und Bewerber in der Obhut der Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen. Die Daten werden unanonymisiert ausschließlich auf Antrag der Untersuchten oder zur Aufklärung etwaiger signifikanter Rechtsverstöße der Beteiligten den Luftfahrtbehörden überstellt. Die Europäische Luftsicherheitsagentur EASA arbeitet seit mehreren Jahren an einheitlichen europäischen Standards  <ref>[http://easa.europa.eu/agency-measures/docs/opinions/2010/07/Draft%20Opinion%20Part-MED.pdf Commission Regulation (EC) laying down detailed Implementing Rules for the medical fitness of civil aviation personnel pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council ]</ref> für die [[Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung|Fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen]] , die voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft treten  und die heutigen deutschen Regelungen ablösen sollen.
Ein spezielles Problem entsteht für Deutschland - voraussichtlich zum Jahr 2013 - im Bereich der Flugmedizin. Bisher bleiben in Deutschland die von den Fliegerärzten erhobenen Befunde und Gesundheitsdaten der Luftfahrer und Bewerber in der Obhut der Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen. Die Daten werden unanonymisiert ausschließlich auf Antrag der Untersuchten oder zur Aufklärung etwaiger signifikanter Rechtsverstöße der Beteiligten den Luftfahrtbehörden überstellt. Die Europäische Luftsicherheitsagentur EASA arbeitet seit mehreren Jahren an einheitlichen europäischen Standards  <ref>[http://easa.europa.eu/agency-measures/docs/opinions/2010/07/Draft%20Opinion%20Part-MED.pdf Commission Regulation (EC) laying down detailed Implementing Rules for the medical fitness of civil aviation personnel pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council ]</ref> für die Fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen , die voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft treten  und die heutigen deutschen Regelungen ablösen sollen.


Nach den absehbaren Vorgaben  der EASA dürften große Mengen intimer Gesundheitsdaten der Piloten künftig routinemäßig behördlich verwertet und verwaltet  werden. Das gilt auch für taugliche Probanden, deren Daten - z.B. nach Einschätzung des Deutschen Fliegerarztverbandes - überhaupt  nicht zu einer Behörde überstellt werden sollten. Nach Einschätzung des Verbandes ist bei den künftigen EASA-Richtlinien  nicht einmal sichergestellt, dass der Länder-übergreifende Austausch sensibler Gesundheitsdaten der Luftfahrer  unterbleiben wird. Dieser Austausch würde naturgemäß die Krankheitsfeststellungen der Betroffenen beinhalten und damit besonders schützenswerte Daten international behördlich preisgeben.
Nach den absehbaren Vorgaben  der EASA dürften große Mengen intimer Gesundheitsdaten der Piloten künftig routinemäßig behördlich verwertet und verwaltet  werden. Das gilt auch für taugliche Probanden, deren Daten - z.B. nach Einschätzung des Deutschen Fliegerarztverbandes - überhaupt  nicht zu einer Behörde überstellt werden sollten. Nach Einschätzung des Verbandes ist bei den künftigen EASA-Richtlinien  nicht einmal sichergestellt, dass der Länder-übergreifende Austausch sensibler Gesundheitsdaten der Luftfahrer  unterbleiben wird. Dieser Austausch würde naturgemäß die Krankheitsfeststellungen der Betroffenen beinhalten und damit besonders schützenswerte Daten international behördlich preisgeben.
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== Literatur ==
== Literatur ==
* Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): ''Handbuch Datenschutzrecht''. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
* Lukas Bauer/Sebastian Reimer (Hrsg.): ''Handbuch Datenschutzrecht''. facultas Verlag (2009), ISBN 978-3-7089-0509-9
* [[Helmut Bäumler]]: ''E-Privacy – Datenschutz im Internet.'' Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
* Helmut Bäumler: ''E-Privacy – Datenschutz im Internet.'' Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
* Peter Berger: ''Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet''. Reihe ''Praktischer Journalismus'', [[UVK]] Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9
* Peter Berger: ''Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet''. Reihe ''Praktischer Journalismus'', UVK Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9
* Bergmann, Möhrle, Herb: ''Kommentar zum Datenschutzrecht.'' Boorberg-Verlag. Stuttgart: Stand: 43. Lieferung September 2011 ISBN 3-415-00616-6.
* Bergmann, Möhrle, Herb: ''Kommentar zum Datenschutzrecht.'' Boorberg-Verlag. Stuttgart: Stand: 43. Lieferung September 2011 ISBN 3-415-00616-6.
* [[Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]] (BvD) e.&nbsp;V. (Hrsg.): ''Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung''. TÜV Media GmbH. Köln 2009. ISBN 978-3-8249-1103-5
* [[Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands]] (BvD) e.&nbsp;V. (Hrsg.): ''Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung''. TÜV Media GmbH. Köln 2009. ISBN 978-3-8249-1103-5
* Barbara Broers, Birgit Pauls: ''Datenschutz? - Ich hab´ nicht zu verbergen''. - Datenschutzratgeber für Jugendliche. ISBN 978-3-8370-3495-0
* Barbara Broers, Birgit Pauls: ''Datenschutz? - Ich hab´ nicht zu verbergen''. - Datenschutzratgeber für Jugendliche. ISBN 978-3-8370-3495-0
* [[Hans Peter Bull]]: ''Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese''. In: ''[[NJW]]''. Jg. 2006, Nr. 23
* Hans Peter Bull: ''Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese''. In: ''NJW''. Jg. 2006, Nr. 23
* [[Wolfgang Däubler]], Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: ''Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen''. 3. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3917-1
* Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: ''Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen''. 3. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3917-1
* [[Wolfgang Däubler]]: ''Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz''. 5. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3919-5
* Wolfgang Däubler: ''Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz''. 5. Aufl. 2010. Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-3919-5
* {{Literatur |Autor=Daniela Eidt, Jens Bölscher, Johann-Matthias Graf v.d. Schulenburg |Titel=Die besondere Problematik des Datenschutzes in der PKV |Sammelwerk=[[Versicherungswirtschaft (Zeitschrift)|Versicherungswirtschaft]] |Nummer=2 |Jahr=2000 |Seiten=115–119}}
* Daniela Eidt, Jens Bölscher, Johann-Matthias Graf v.d. Schulenburg: ''Die besondere Problematik des Datenschutzes in der PKV'', Sammelwerk Versicherungswirtschaft Nr.2, Jahr: 2000, Seiten 115–119
* [[Hansjürgen Garstka]]: ''Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre.'' [http://www.bpb.de/files/YRPN3Y.pdf (PDF)]
* Hansjürgen Garstka: ''Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre.'' [http://www.bpb.de/files/YRPN3Y.pdf (PDF)]
* GDD e.&nbsp;V. (Hrsg.): ''Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen''. 1. Aufl. 2002. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, ISBN 3-89577-224-0
* GDD e.&nbsp;V. (Hrsg.): ''Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen''. 1. Aufl. 2002. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, ISBN 3-89577-224-0
* Thomas Giesen: ''Das Grundrecht auf Datenverarbeitung'', in: [[Juristenzeitung|JZ]] 2007, S. 918 bis 927.
* Thomas Giesen: ''Das Grundrecht auf Datenverarbeitung'', in: Juristenzeitung (JZ) 2007, S. 918 bis 927.
* Andreas Höpken, Helmut Neumann: ''Datenschutz in der Arztpraxis — Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten''. 2., überarbeitete Auflage C.F. Müller ISBN 978-3-8114-3461-5
* Andreas Höpken, Helmut Neumann: ''Datenschutz in der Arztpraxis — Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten''. 2., überarbeitete Auflage C.F. Müller ISBN 978-3-8114-3461-5
* Andreas Kladroba: ''Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis'', Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131, Essen 2003
* Andreas Kladroba: ''Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis'', Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131, Essen 2003
* Gerhard Kongehl (Hrsg): ''Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden.'' Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0
* Gerhard Kongehl (Hrsg): ''Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden.'' Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0
* Wolfgang Maennig (2006), Zur Ökonomik des Datenschutzes, in: A. Peilert (Hg.), Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz, S. 1-24.
* Wolfgang Maennig (2006), Zur Ökonomik des Datenschutzes, in: A. Peilert (Hg.), Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz, S. 1-24.
* [[Alexander Roßnagel]]: ''Handbuch Datenschutzrecht'', Verlag C.H. Beck 2003, ISBN 3-406-48441-7
* Alexander Roßnagel: ''Handbuch Datenschutzrecht'', Verlag C.H. Beck 2003, ISBN 3-406-48441-7
* [[Martin Rost (Datenschützer)|Martin Rost]]: ''Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes?'' in: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler 2004: 315–334, [http://www.maroki.de/pub/privacy/fgb_www.pdf (PDF)]
* Martin Rost: ''Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes?'' in: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler 2004: 315–334, [http://www.maroki.de/pub/privacy/fgb_www.pdf (PDF)]
* [[Peter Schaar]]: ''Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft''. C. Bertelsmann. München 2007. ISBN 978-3-570-00993-2
* Peter Schaar: ''Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft''. C. Bertelsmann. München 2007. ISBN 978-3-570-00993-2
* [[Christiane Schulzki-Haddouti]]: ''Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung.'' ISBN 3-88229-185-0
* Christiane Schulzki-Haddouti: ''Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung.'' ISBN 3-88229-185-0
* Pär Ström: ''Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten.'' München 2005, ISBN 3-446-22980-9
* Pär Ström: ''Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten.'' München 2005, ISBN 3-446-22980-9
* [[Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein]]: ''Praxishandbuch Schuldatenschutz'', 2008
* Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD): ''Praxishandbuch Schuldatenschutz'', 2008
* Bogislav Wilmers-Rauschert: ''Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe.'' 1. Aufl. 2004, Boorberg, ISBN 3-415-03367-8
* Bogislav Wilmers-Rauschert: ''Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe.'' 1. Aufl. 2004, Boorberg, ISBN 3-415-03367-8


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wikibooks}}
{{Wikinews|Portal:Datenschutz|Datenschutz}}
{{Wikisource|Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895|Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 (Deutsches Reich)}}
* [http://www.datenschutz.de/ www.datenschutz.de] – Virtuelles Datenschutzbüro
* [http://www.datenschutz.de/ www.datenschutz.de] – Virtuelles Datenschutzbüro
* [http://www.bfdi.bund.de/ Deutscher Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragter]
* [https://www.bfdi.bund.de/ Deutscher Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragter]
* [http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Hauptseite Datenschutz-Wiki des BfDI]
* [https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Hauptseite Datenschutz-Wiki des BfDI]
* [http://www.dsk.gv.at/ Österreichische Datenschutzkommission]
* [http://www.dsk.gv.at/ Österreichische Datenschutzkommission]
* [http://www.derbeauftragte.ch/ Schweizerischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter]
* [http://www.derbeauftragte.ch/ Schweizerischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter]
* [http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/ Datenschutzportal der Europäischen Union]
* [http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/ Datenschutzportal der Europäischen Union]
* {{Tagesschau|ID=datenschutz128|Beschreibung=Gesetze, Akteure und Schutzmaßnahmen|AlteURL=http://www.tagesschau.de/inland/ueberwachung/datenschutz128.html}} – Kommentierte Linksammlung zu Datenschutz und Datensicherheit, Tagesschau/ARD
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - '''ZAfTDa''']
* [http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Zentralarchiv für Tätigkeitsberichte des Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - '''ZAfTDa''']
* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:027:0039:01:DE:HTML Beschluss der EU Kommission über das angemessene Datenschutzniveau in Israel]
* [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:027:0039:01:DE:HTML Beschluss der EU Kommission über das angemessene Datenschutzniveau in Israel]
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