Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Es gibt [[DSGVO:Art. 35:Abs. 4:Liste von Verarbeitungsvorgängen|nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4]] ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine [[Datenschutzfolgeabschätzung]] (DSFA) erforderlich ist.
Es gibt [[DSGVO:Art. 35:Abs. 4:Liste von Verarbeitungsvorgängen|nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4]] ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine [[Datenschutzfolgeabschätzung]] (DSFA) erforderlich ist.
== Netzverweise ==
* [[DSK]]: [https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/kurzpapiere/DSK_KPNr_5_Datenschutz_Folgenabschaetzung.pdf ''Kurzpapier Nr. 5. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO'']


[[Kategorie:DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis]]
[[Kategorie:DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis]]

Version vom 30. Mai 2018, 15:58 Uhr

Art. 35 DSGVO regelt, wann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich ist.

Es gibt nationale Listen der Datenschutzbehörden nach Abs. 4 ("Blacklist"), für die in jedem Fall eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erforderlich ist.

Netzverweise