DSGVO:EG 25: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. August 2016, 01:21 Uhr

(25) Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.

 
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