4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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##Zum anderen ist eine Übermittlung nach Nr. 2 zulässig, wenn sie zur Durchführung von '''vorvertraglichen Maßnahmen''', die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist. Auch hier muss der Auslandsbezug evident sein. Die bloße Kenntnis des Betroffenen, dass der Verhandlungspartner international aufgestellt ist, genügt nicht. Er muss vielmehr die Maßnahme veranlasst haben, und zwar in Kenntnis dessen, dass seine Daten dadurch in ein Drittland gelangen können.  
##Zum anderen ist eine Übermittlung nach Nr. 2 zulässig, wenn sie zur Durchführung von '''vorvertraglichen Maßnahmen''', die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist. Auch hier muss der Auslandsbezug evident sein. Die bloße Kenntnis des Betroffenen, dass der Verhandlungspartner international aufgestellt ist, genügt nicht. Er muss vielmehr die Maßnahme veranlasst haben, und zwar in Kenntnis dessen, dass seine Daten dadurch in ein Drittland gelangen können.  
# '''Übermittlungen zur Erfüllung oder zwecks Abschlusses eines Vertrags im  Interesse der Betroffenen (Nr. 3)'''<br/>Hierbei geht es um Verträge, an denen der Betroffene zwar '''nicht beteiligt''' ist, durch die er aber '''begünstigt''' wird. Dabei kann es sich beispielsweise um die Bestellung eines Geschenks zur direkten Auslieferung an den Betroffenen handeln.
# '''Übermittlungen zur Erfüllung oder zwecks Abschlusses eines Vertrags im  Interesse der Betroffenen (Nr. 3)'''<br/>Hierbei geht es um Verträge, an denen der Betroffene zwar '''nicht beteiligt''' ist, durch die er aber '''begünstigt''' wird. Dabei kann es sich beispielsweise um die Bestellung eines Geschenks zur direkten Auslieferung an den Betroffenen handeln.
# '''Öffentliches Interesse oder Rechtsansprüche (Nr. 4)'''<br/>Nach der ersten Alternative der Nr. 4 ist eine Übermittlung zulässig, wenn damit wichtige öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Das öffentliche Interesse muss als wichtig zu qualifizieren sein. Es genügt daher nicht jede Förderung eine öffentlichen Interesses. Vielmehr muss ein bedeutender Beitrag zum Gemeinwohl oder oder die Abwendung eines beträchtlichen Nachteils für öffentliche Interessen vorliegen. Nach Erwägungsgrund Nr. 58 zu der zugrunde liegenden Vorschrift der EU-Richtlinie kommen etwa in Betracht
# '''Öffentliches Interesse oder Rechtsansprüche (Nr. 4)'''<br/>Nach der ersten Alternative der Nr. 4 ist eine Übermittlung zulässig, wenn damit wichtige öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Das öffentliche Interesse muss als wichtig zu qualifizieren sein. Es genügt daher nicht jede Förderung eine öffentlichen Interesses. Vielmehr muss ein bedeutender Beitrag zum Gemeinwohl oder oder die Abwendung eines beträchtlichen Nachteils für öffentliche Interessen vorliegen. Nach [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1995:281:0031:0050:DE:PDF Erwägungsgrund Nr. 58] zu der zugrunde liegenden Vorschrift der EU-Richtlinie kommen etwa in Betracht
#* Übermittlungen im Rahmen des internationalen Datenaustausch der Steuer- oder Zollverwaltungen und
#* Übermittlungen im Rahmen des internationalen Datenaustausch der Steuer- oder Zollverwaltungen und
#* Übermittlungen der für die soziale Sicherheit zuständigen Dienste.
#* Übermittlungen der für die soziale Sicherheit zuständigen Dienste.