BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 4c Ausnahmen

Absatz 1 Text

(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern

  1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
  2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
  3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
  4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
  5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
  6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

Gesetzliche Ausnahmen

Anwendungsfälle (Abs. 1 Satz 1)

Die Liste der sechs Ausnahmen ist abschließend.

  1. Einwilligung des Betroffenen (Nr. 1)
    Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, insbesondere die Form der Erklärung und die Freiwilligkeit der Abgabe der Erklärung betreffend, bestimmen sich nach § 4a. Die nach § 4a Abs. 1 Satz 1 geforderte "freie Entscheidung" liegt im Rahmen des § 4c Abs. 1 Nr. 1 nur vor, wenn der Betroffene in seine Entscheidung den Gesichtspunkt einbeziehen kann, dass seine Daten auf der Grundlage seiner Entscheidung in einen Bereich gelangen werden, in dem ein angemessenes Schutzniveau nicht gewährleistet ist. Dementsprechend konkretisiert sich in diesen Fall auch die Aufklärungspflicht des § 4a Abs. 1 Satz 2. Es muss ein Hinweis erfolgen, der nicht nur das Empfängerland benennt, sondern auch die Tatsache des dort niedrigeren Schutzniveaus thematisiert, so dass der Betroffene diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen kann.

  2. Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen (Nr. 2)
    1. Nach Nr. 2 ist eine Übermittlung zum einen zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Bei dem Vertrag muss es sich um eine eindeutig auslandsbezogene Vereinbarungen handeln. Dies ist beispielsweise der Fall bei
      • Reise- und Flugbuchungen
      • Auslandsüberweisungen
      • Transport von Gütern ins Ausland
      • Produktregistrierung bei ausländischen Herstellern
      • Arbeitsverträgen mit internationaler Dimension, etwa in der Form ausländischer Arbeitseinsätze oder aufgrund vorausgesetzter Mobilität leitender Angestellter in einem multinationalen Konzern.
    2. Zum anderen ist eine Übermittlung nach Nr. 2 zulässig, wenn sie zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist. Auch hier muss der Auslandsbezug evident sein. Die bloße Kenntnis des Betroffenen, dass der Verhandlungspartner international aufgestellt ist, genügt nicht. Er muss vielmehr die Maßnahme veranlasst haben, und zwar in Kenntnis dessen, dass seine Daten dadurch in ein Drittland gelangen können.

  3. Übermittlungen zur Erfüllung oder zwecks Abschlusses eines Vertrags im Interesse der Betroffenen (Nr. 3)
    Hierbei geht es um Verträge, an denen der Betroffene zwar nicht beteiligt ist, durch die er aber begünstigt wird. Dabei kann es sich beispielsweise um die Bestellung eines Geschenks zur direkten Auslieferung an den Betroffenen handeln.

  4. Öffentliches Interesse oder Rechtsansprüche (Nr. 4)
    Nach der ersten Alternative der Nr. 4 ist eine Übermittlung zulässig, wenn damit wichtige öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Das öffentliche Interesse muss als wichtig zu qualifizieren sein. Es genügt daher nicht jede Förderung eines öffentlichen Interesses. Vielmehr muss ein bedeutender Beitrag zum Gemeinwohl oder die Abwendung eines beträchtlichen Nachteils für öffentliche Interessen vorliegen. Nach Erwägungsgrund Nr. 58 zu der zugrunde liegenden Vorschrift der EU-Richtlinie kommen etwa in Betracht
    • Übermittlungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches der Steuer- oder Zollverwaltungen und
    • Übermittlungen der für die soziale Sicherheit zuständigen Dienste.
    Allerdings sind insoweit in erster Linie die einschlägigen internationalen Übereinkommen heranzuziehen. Soweit derartige Regelungen fehlen, kann auf die Nr. 4 zurückgegriffen werden.
    Nach Nr. 4 ist eine Übermittlung zum anderen zulässig, wenn damit Rechtsansprüche vor Gericht geltend gemacht, ausgeübt oder verteidigt werden sollen. Die Ausnahme gilt nicht für die Rechtsverfolgung schlechthin, sondern nur für gerichtliche Verfahren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Ausnahme nicht nur auf Übermittlungen an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten anwendbar, sondern auch an andere Adressaten, wie etwa Versicherungsgesellschaften, Geschädigte und potentielle Zeugen. Werden von ausländischen Gerichten Unterlagen angefordert, wie etwa beim Verfahren der „pre-trial discovery“, so ist bei umfänglichen Unterlagen zu prüfen, ob zunächst anonymisierte oder pseudonymisierte Daten genügen, vgl. Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe v. 11.2.2009, WP 158.

  5. Wahrung lebenswichtiger Interessen (Nr. 5)
    Eine Übermittlung ist zulässig, wenn sie zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt und ob die Situation eine grenzüberschreitende Übermittlung rechtfertigt, ist eine Frage, die allerdings zuerst vom Betroffenen selbst zu beantworten ist. Anwendungsfälle für Nr. 5 werden sich daher in der Regel nur dann ergeben, wenn der Betroffene physisch oder rechtlich nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden.

  6. Übermittlungen von Daten aus öffentlichen Registern (Nr. 6)
    Eine Übermittlung ist nach Nr. 6 zulässig, wenn die Daten aus einem öffentlichen Register stammen. Die Ausnahme gilt für alle der Information der Öffentlichkeit bestimmten Register. Dies sind meist behördliche Register, aber auch solche in privater Trägerschaft werden erfasst. Für Daten, zu denen nur Personen Zugang haben, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gilt auch die Ausnahme nur mit dieser Maßgabe, also wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Übermittlung des gesamten Inhaltes eines Registers oder allgemein bestimmter Teile davon, d.h. ohne Namensnennung der Zielpersonen, lässt sich nicht auf die Ausnahme stützen.
    Beispiele für uneingeschränkt einsehbare Register
    • Handelsregister
    • Vereinsregister
    • Genossenschaftsregister
    • Güterrechtsregister
    • Partnerschaftsregister
    Beispiele für nur eingeschränkt einsehbare Register
    • Grundbuch
    • Schuldnerverzeichnis
    • Melderegister


Zweckbindung (Abs. 1 Satz 2)

Nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Die Regelung dient dazu, die Zweckbindung auch im Falle der Übermittlung ins Ausland zu sichern.


Online-Kommentare

← § 4c BDSG a.F. Kommentar   § 4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 →

← § 4b BDSG a.F. Kommentare   § 4d BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.