47 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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====§ 47   Übergangsregelung====
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Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist {{bdsgl|28}} in der [[§28 BDSG alte Fassung|bis dahin geltenden Fassung]] weiter anzuwenden  
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist {{bdsgl|28}} in der [[28 BDSG alte Fassung|bis dahin geltenden Fassung]] weiter anzuwenden  
# für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
# für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
# für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
# für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.


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Version vom 19. Juli 2012, 01:17 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz

Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 47   Übergangsregelung

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
  2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.



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