47 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. Juli 2012, 01:03 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz - Sechster Abschnitt

Übergangsvorschriften

§ 47   Übergangsregelung

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
  2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.



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