2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
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==Öffentliche Stellen der Länder==


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(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
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==Öffentliche Stellen der Länder (Abs. 2)==
 
 
Wie bereits näher dargelegt, hat die Definition der öffentlichen Stellen der Länder nur im Regelungskontext des BDSG Bedeutung. Inhaltlich ist sie vollständig der Definition der öffentlichen Stellen des Bundes nach Abs. 1 nachgebildet. Auf die vorstehenden Erläuterungen zu Abs. 1 ([[§2 BDSG Kommentar Absatz 1]]) kann deshalb in vollem Umfang verwiesen werden. Mit der Formulierung öffentliche Stellen „der Länder“ ist nicht etwa gemeint, dass die betreffende Stelle mehreren Ländern zugeordnet sein muss, vielmehr soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Definition für alle Länder gilt.
 
 
 
 
 
Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.
 
 
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[[§1 BDSG Kommentar]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 18:43 Uhr

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Absatz 2 Text

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

Öffentliche Stellen der Länder

Wie bereits näher dargelegt, hat die Definition der öffentlichen Stellen der Länder nur im Regelungskontext des BDSG Bedeutung. Inhaltlich ist sie vollständig der Definition der öffentlichen Stellen des Bundes nach Abs. 1 nachgebildet. Auf die vorstehenden Erläuterungen zu Abs. 1 kann deshalb in vollem Umfang verwiesen werden. Mit der Formulierung öffentliche Stellen „der Länder“ ist nicht etwa gemeint, dass die betreffende Stelle mehreren Ländern zugeordnet sein muss, vielmehr soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Definition für alle Länder gilt.


Online-Kommentare

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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.