4a BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Soll in eine [[Übermitteln|Übermittlung]] eingewilligt werden, so ist deren Zweck mitzuteilen. Ist eine Vielzahl von Übermittlungen vorgesehen, gehört zur Zweckbeschreibung in der Regel auch eine Umschreibung des Empfängerkreises, bei einer einzelnen Übermittlung ist regelmäßig der Empfänger konkret anzugeben.  
Soll in eine [[Übermitteln|Übermittlung]] eingewilligt werden, so ist deren Zweck mitzuteilen. Ist eine Vielzahl von Übermittlungen vorgesehen, gehört zur Zweckbeschreibung in der Regel auch eine Umschreibung des Empfängerkreises, bei einer einzelnen Übermittlung ist regelmäßig der Empfänger konkret anzugeben.  


Gleiche Anforderungen werden an Einwilligungen zu Übermittlungen ins Ausland (z.B. beim Outsourcing) gestellt. Der Betroffene ist hier über das konkrete Zielland zu informieren. Diese Übermittlungen erfodern die Beachtung der Unterscheidung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie Drittstaaten. {{bdsgl|4b|1}} BDSG regelt die Zulässigkeit von Übermittlungen an erstere; {{bdsg|4b|2|2}} BDSG macht das angemessene Datenschutzniveau in einem Drittstaat zur Bedingung für eine zulässige Übermittlung (vgl. [[4b BDSG Kommentar|Kommentar § 4b]]). Fehlt es daran, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat ({{bdsgl|4c|1|1|1}}) oder eine Vertragserfüllung oder ein Vertragsabschluss als Grundlage dient ({{bdsg|4c|1|1|2}} und 3, näheres auch in {{komm|4c|1|Kommentar § 4c Abs. 1}}). Fehlen die Voraussetzungen nach {{bdsgl|4c|1|1}}, obliegt es der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]], ausreichende Garantien zu prüfen und  Schutz und Rechte des Betroffenen festzustellen.
Gleiche Anforderungen werden an Einwilligungen zu Übermittlungen ins Ausland (z.B. beim Outsourcing) gestellt. Der Betroffene ist hier über das konkrete Zielland zu informieren. Diese Übermittlungen erfordern die Beachtung der Unterscheidung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie Drittstaaten. {{bdsgl|4b|1}} BDSG regelt die Zulässigkeit von Übermittlungen an erstere; {{bdsg|4b|2|2}} BDSG macht das angemessene Datenschutzniveau in einem Drittstaat zur Bedingung für eine zulässige Übermittlung (vgl. [[4b BDSG Kommentar|Kommentar § 4b]]). Fehlt es daran, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat ({{bdsgl|4c|1|1|1}}) oder eine Vertragserfüllung oder ein Vertragsabschluss als Grundlage dient ({{bdsg|4c|1|1|2}} und 3, näheres auch in {{komm|4c|1|Kommentar § 4c Abs. 1}}). Fehlen die Voraussetzungen nach {{bdsgl|4c|1|1}}, obliegt es der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]], ausreichende Garantien zu prüfen und  Schutz und Rechte des Betroffenen festzustellen.




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