4a BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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==Freie Entscheidung (Abs. 1 Satz 1)==
==Freie Entscheidung (Satz 1)==


{{bdsg|4|1|1}} erlaubt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Gesetz macht die Wirksamkeit der Einwilligung in Abs. 1 Satz 1 von der freien Entscheidung des Betroffenen abhängig und berücksichtigt damit die in Art. 2 Buchstabe h der {{eur|dsrl}} geforderte Willensbekundung "ohne Zwang". Freiwillig und ohne Zwang bedeutet nicht, dass mit der Entscheidung keine Vor- oder Nachteile verbunden sein dürfen, die die Motivation beeinflussen. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung beim Betroffenen selbst verbleibt. Ob ein Zwang, der dem Betroffenen keine Wahl lässt, offensichtlich ist oder im Verborgenen wirkt, spielt dagegen keine Rolle.
{{bdsg|4|1|1}} erlaubt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Gesetz macht die Wirksamkeit der Einwilligung in Abs. 1 Satz 1 von der freien Entscheidung des Betroffenen abhängig und berücksichtigt damit die in Art. 2 Buchstabe h der {{eur|dsrl}} geforderte Willensbekundung "ohne Zwang". Freiwillig und ohne Zwang bedeutet nicht, dass mit der Entscheidung keine Vor- oder Nachteile verbunden sein dürfen, die die Motivation beeinflussen. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung beim Betroffenen selbst verbleibt. Ob ein Zwang, der dem Betroffenen keine Wahl lässt, offensichtlich ist oder im Verborgenen wirkt, spielt dagegen keine Rolle.
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==Zweck und Umstände der Verarbeitung (Abs. 1 Satz 2)==
==Zweck und Umstände der Verarbeitung (Satz 2)==


Satz 2 regelt die informationelle Grundlage der freien Entscheidung einer Einwilligung. Die Regelung verpflichtet zur Aufklärung des Betroffenen über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen. Der Gesetzgeber folgt damit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes im sog. [[Volkszählungsurteil]] nach einer Aufklärungspflicht als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrung zur Stärkung der Interessen von Betroffenen. In Unkenntnis des Umfangs und der Verwendungszwecke seiner Daten kann der Betroffenen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausüben. Die Hinweispflicht, die unabhängig vom Schriftformerfordernis gilt, soll dafür sorgen, dass solche Situationen nicht entstehen.
Satz 2 regelt die informationelle Grundlage der freien Entscheidung einer Einwilligung. Die Regelung verpflichtet zur Aufklärung des Betroffenen über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen. Der Gesetzgeber folgt damit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes im sog. [[Volkszählungsurteil]] nach einer Aufklärungspflicht als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrung zur Stärkung der Interessen von Betroffenen. In Unkenntnis des Umfangs und der Verwendungszwecke seiner Daten kann der Betroffenen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausüben. Die Hinweispflicht, die unabhängig vom Schriftformerfordernis gilt, soll dafür sorgen, dass solche Situationen nicht entstehen.
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==Formvorschriften (Abs. 1 Satz 3 und 4)==
==Formvorschriften (Satz 3 und 4)==


Schriftform und Hervorhebung
Schriftform und Hervorhebung
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