3a BDSG a.F. Kommentar Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Demgegenüber fällt {{bdsg|3a}} unzweifelhaft in das Aufgabengebiet des Datenschutzbeauftragten. Denn  er "wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes ... hin" ({{bdsgl|4g|1}}). Angesichts der Machtlosigkeit der Aufsichtsbehörde ist allerdings auch der Datenschutzbeauftragte in einer schwierigen Position.  
Demgegenüber fällt {{bdsg|3a}} unzweifelhaft in das Aufgabengebiet des Datenschutzbeauftragten. Denn  er "wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes ... hin" ({{bdsgl|4g|1}}). Angesichts der Machtlosigkeit der Aufsichtsbehörde ist allerdings auch der Datenschutzbeauftragte in einer schwierigen Position.  


Im Rahmen der Kontrolle der öffentlichen Stellen des Bundes durch den BfDI spielen die erwähnten Defizite keine Rolle. Er kann nach {{bdsgl|25|1}} "Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ... oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten" beanstanden und damit die verantwortliche Stelle zwingen, sich zu rechtfertigen. Zudem kann er die Angelegenheit dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen und damit Druck in Richtung Gesetzesbeachtung ausüben.
Im Rahmen der Kontrolle der öffentlichen Stellen des Bundes durch die BfDI spielen die erwähnten Defizite keine Rolle. Sie kann nach {{bdsgl|25|1}} "Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ... oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten" beanstanden und damit die verantwortliche Stelle zwingen, sich zu rechtfertigen. Zudem kann sie die Angelegenheit dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen und damit Druck in Richtung Gesetzesbeachtung ausüben.


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