3a BDSG a.F. Kommentar Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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* nach dem Verwendungszweck möglich  und  
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* gemessen an dem angestrebten Schutzzweck verhältnismäßig ist .  
* gemessen an dem angestrebten Schutzzweck verhältnismäßig ist .  
Dies ist nicht so zu verstehen, dass solche Maßahmen normalerweise nicht geboten sind. Vielmehr erläutert die Gesetzesbegründung, dass „das Mitführen der vollen Identität der Betroffenen“ schon „während der eigentlichen Datenverarbeitungsvorgänge reduziert“ werden soll.
Dies ist nicht so zu verstehen, dass solche Maßnahmen normalerweise nicht geboten sind. Vielmehr erläutert die Gesetzesbegründung, dass „das Mitführen der vollen Identität der Betroffenen“ schon „während der eigentlichen Datenverarbeitungsvorgänge reduziert“ werden soll.


Nach der Legaldefinition des {{bdsg|3|6}} werden bei einer Anonymisierung die personenbezogenen Daten so verändert, dass die [[Einzelangaben]] über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Damit entfällt der Personenbezug.  
Nach der Legaldefinition des {{bdsg|3|6}} werden bei einer Anonymisierung die personenbezogenen Daten so verändert, dass die [[Einzelangaben]] über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Damit entfällt der Personenbezug.  
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