3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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==Absatz 4 Satz 2 Nr. 4==
==Absatz 4 Satz 2 Nr. 3==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:<br/>
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:<br/>
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==Übermitteln (Abs. 4 Satz 2 Nr. 4)==
==Übermitteln==
Die Legaldefinition des „Übermittelns“ enthält drei Komponenten:
Die Legaldefinition des „Übermittelns“ enthält drei Komponenten:
* Die Tätigkeit besteht im Bekanntgeben in der Form des Weitergebens (Nr. 3 a) oder der * Einsicht bzw. des Abrufs (Nr.&nbsp;3&nbsp;b).
* Die Tätigkeit besteht im Bekanntgeben in der Form des Weitergebens (Nr.&nbsp;3a) oder der
* Einsicht bzw. des Abrufs (Nr.&nbsp;3&nbsp;b).
* Beteiligt sind als bekannt gebende Instanz die [[verantwortliche Stelle]] (definiert in Abs.&nbsp;7) und als Adressat ein [[Dritte]]r (definiert in Abs.&nbsp;8&nbsp;Satz&nbsp;2).  
* Beteiligt sind als bekannt gebende Instanz die [[verantwortliche Stelle]] (definiert in Abs.&nbsp;7) und als Adressat ein [[Dritte]]r (definiert in Abs.&nbsp;8&nbsp;Satz&nbsp;2).  
* Objekt sind gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene Daten.  
* Objekt sind gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene Daten.  
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