3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Keine Bekanntgabe – und damit keine Übermittlung – erfolgt, wenn die verantwortliche Stelle [[personenbezogene Daten]] im Interesse eines Dritten nutzt, ohne diesem Informationen über den Empfänger zugänglich zu machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stelle mit Hilfe ihres Adressenmaterials Werbematerial des Dritten (Interessenten) direkt an die [[Betroffener|Betroffenen]] versendet (sog. Adressenmittlung). Es obliegt allein  dem Betroffenen mit dem Interessenten in Verbindung treten und ihm Angaben zu ihrer Person zur Verfügung zu stellen.
Keine Bekanntgabe – und damit keine Übermittlung – erfolgt, wenn die verantwortliche Stelle [[personenbezogene Daten]] im Interesse eines Dritten nutzt, ohne diesem Informationen über den Empfänger zugänglich zu machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Stelle mit Hilfe ihres Adressenmaterials Werbematerial des Dritten (Interessenten) direkt an die [[Betroffener|Betroffenen]] versendet (sog. Adressenmittlung). Es obliegt allein  dem Betroffenen mit dem Interessenten in Verbindung treten und ihm Angaben zu ihrer Person zur Verfügung zu stellen.


Wird dem Berechtigten ein Datenträger zurückgegeben, der durch eine rechtswidrige Handlung (z.B. Entwendung) oder durch ein Versehen (z.B. Zustellung an falsche Adresse, Verwechslung des Datenträgers) in den Besitz eines anderen gekommen ist, spricht man nicht von einer Bekanntgabe. Keine Übermittlung im Sinne des Gesetzes ist schließlich die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Kundenkartei geht an Erben über).
Wird dem Berechtigten ein Datenträger zurückgegeben, der durch eine rechtswidrige Handlung (z.B. Entwendung) oder durch ein Versehen (z.B. Zustellung an falsche Adresse, Verwechslung des Datenträgers) in den Besitz eines anderen gekommen ist, spricht man nicht von einer Bekanntgabe.
 


==An den Dritten==
==An den Dritten==
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