3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Ermitteln oder [[Erheben]] von Informationen, d.h. das '''Beschaffen''' von Erkenntnissen, ist vom Begriff „Speichern“ nicht erfasst und Gegenstand einer besonderen, vom Verarbeiten“ abgesetzten [[Zulässigkeit]]sregelung.
Das Ermitteln oder [[Erheben]] von Informationen, d.h. das '''Beschaffen''' von Erkenntnissen, ist vom Begriff „[[Speichern]]“ nicht erfasst und Gegenstand einer besonderen, vom Verarbeiten“ abgesetzten [[Zulässigkeit]]sregelung.




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Es genügt die '''logische''' Speicherung, d.h. die Wiedergewinnbarkeit der Information unter Anwendung der im vorhandenen Kontext bestehenden Regeln; eine physische Speicherung einer jeden Angabe ist nicht begriffsnotwendig. In zwei Fällen sind Daten im Rechtsinne gespeichert, obwohl eine direkten darstellung auf einem Datenträger fehlt:
Es genügt die '''logische''' Speicherung, d.h. die Wiedergewinnbarkeit der Information unter Anwendung der im vorhandenen Kontext bestehenden Regeln; eine physische Speicherung einer jeden Angabe ist nicht begriffsnotwendig. In zwei Fällen sind Daten im Rechtsinne gespeichert, obwohl eine direkten darstellung auf einem Datenträger fehlt:


# Sogenannte '''Dateiüberschriften''' bzw. Verfahrensüberschriften, d.h. [[Angaben]], die sich auf alle in der [[Datei]] oder in dem [[automatisierten Verfahren]] erfassten [[Merkmalsträger]] beziehen. Sie bilden meist das Selektionskriterium für die Aufnahme (z.B. „schlechte Zahler“, „Abonnenten der X-Zeitschrift“, „Stellenbewerber“). Ob das Kriterium physisch an der Datei oder in der Verfahrensdokumentation angebracht ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die verantwortliche Stelle weiß, dass alle Betroffenen dieser Datei das betreffende Merkmal aufweisen.
# Sogenannte '''Datei-Überschriften''' bzw. Verfahrensüberschriften, d.h. [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_1_Teil_1|Angaben]], die sich auf alle in der [[Datei]] oder in dem [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Verfahren]] erfassten [[Merkmal]]sträger beziehen. Sie bilden meist das Selektionskriterium für die Aufnahme (z.B. „schlechte Zahler“, „Abonnenten der X-Zeitschrift“, „Stellenbewerber“). Ob das Kriterium physisch an der Datei oder in der Verfahrensdokumentation angebracht ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die verantwortliche Stelle weiß, dass alle Betroffenen dieser Datei das betreffende Merkmal aufweisen.
# Ein '''leeres Datenfeld''' kann einen bestimmten Informationsgehalt haben. Beansprucht eine Sammlung für ein Datenfeld Vollständigkeit der Angaben, so bedeutet die Tatsache der Nichtspeicherung eine Fehlanzeige für das betreffende Merkmal. So kann z.B. das beim Mitarbeiters M leere Datenfeld „Fremdsprachen“ bedeuten, dass M keine Fremdsprachen beherrscht.  
# Ein '''leeres Datenfeld''' kann einen bestimmten Informationsgehalt haben. Beansprucht eine Sammlung für ein Datenfeld Vollständigkeit der Angaben, so bedeutet die Tatsache der Nichtspeicherung eine Fehlanzeige für das betreffende Merkmal. So kann z.B. das beim Mitarbeiters M leere Datenfeld „Fremdsprachen“ bedeuten, dass M keine Fremdsprachen beherrscht.
 


==Zum Zwecke weiterer Verarbeitung oder Verwendung==
==Zum Zwecke weiterer Verarbeitung oder Verwendung==
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