32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer sozialen Auswahl verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte '''beschränkt''', nämlich auf  
'''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer '''sozialen Auswahl''' verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte beschränkt, nämlich auf  
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* das Lebensalter
* das Lebensalter
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Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann.
Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann.


Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) '''berücksichtigen''', wie  
Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) berücksichtigen, wie  
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* das Lebensalter  
* das Lebensalter  
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