2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach [[§2_BDSG|§ 2 Abs. 4]] Satz 1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.
Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach [[2_BDSG|§ 2 Abs. 4]] Satz 1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.




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[[2 BDSG Kommentar|§2 BDSG Kommentar]] | [[2 BDSG Kommentar Absatz 2|§2 BDSG Kommentar Absatz 2]]<br/>


[[§1 BDSG Kommentar]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|§3 BDSG Kommentar]]
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
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[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
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