Datenschutz in Jobcentern und Arbeitsagenturen: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der [[erheben|Erhebung]] von Gesundheitsdaten können Mitwirkungspflichten der arbeitslos gemeldeten Personen bestehen. Schwierig bleibt die Unterscheidung, wo die freiwillige Angabe durch die Betroffenen endet und wo die – sanktionierbare – Mitwirkungspflicht beginnt. Es bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, bis zu welchem Grad hierbei Betroffene mitwirken müssen und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung auslöst.  
Bei der [[erheben|Erhebung]] von Gesundheitsdaten können Mitwirkungspflichten der arbeitslos gemeldeten Personen bestehen. Schwierig bleibt die Unterscheidung, wo die freiwillige Angabe durch die Betroffenen endet und wo die – sanktionierbare – Mitwirkungspflicht beginnt. Es bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, bis zu welchem Grad hierbei Betroffene mitwirken müssen und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung auslöst.  


Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Ansicht, die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung falle unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I. Käme ein Betroffener dieser Pflicht nicht nach, könnten die Leistungen versagt oder entzogen werden ({{p|juris|sgb_1|66|§ 66 Absatz 1 SGB I}}). Übereinstimmung besteht darin, dass Mitarbeiter der BA im erforderlichen Umfang Kenntnis über gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen haben müssen. Wenn diese Auswirkungen auf die Vermittlung haben können, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit festzustellen, worin die konkreten Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§ 60 bis 62 SGB I).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Ansicht, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung falle unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I. Käme ein Betroffener dieser Pflicht nicht nach, könnten die Leistungen versagt oder entzogen werden ({{p|juris|sgb_1|66|§ 66 Absatz 1 SGB I}}). Übereinstimmung besteht darin, dass Mitarbeiter der BA im erforderlichen Umfang Kenntnis über gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen haben müssen. Wenn diese Auswirkungen auf die Vermittlung haben können, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit festzustellen, worin die konkreten Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§ 60 bis 62 SGB I).




Der BfDI teilt nicht die Auffassung der BA, bereits die fehlende Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung
Der BfDI teilt nicht die Auffassung der BA, bereits die fehlende Erteilung einer Schweigepflichtentbindung berechtige sie dazu, die Leistungen einzustellen. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist nicht der einzige Weg, um den Sachverhalt aufzuklären. Die BA kann den vom Betroffenen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eingereichte Befundunterlagen durch den eigenen Ärztlichen Dienst auswerten lassen oder eine persönliche Meldung des Betroffenen zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anordnen. Bevor die Agentur die Leistungen versagt oder entzieht, sind daher die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Entziehung oder Versagung der Leistungen allein aufgrund einer nicht erteilten Schweigepflichtentbindung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] darstellen, wenn der Betroffene bereit ist, auf andere Weise mitzuwirken.
berechtige sie dazu, die Leistungen einzustellen. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist nicht der einzige Weg, um den Sachverhalt aufzuklären. Die BA kann den vom Betroffenen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eingereichte Befundunterlagen durch den eigenen Ärztlichen Dienst auswerten lassen oder eine persönliche Meldung des Betroffenen zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anordnen. Bevor die Agentur die Leistungen versagt oder entzieht, sind daher die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Entziehung oder Versagung der Leistungen allein aufgrund einer nicht erteilten Schweigepflichtsentbindung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] darstellen, wenn der Betroffene bereit ist, auf andere Weise mitzuwirken.


Der BfDI erwartet, dass die BA seine Rechtsauffassung bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Leistungen nach § 66 SGB I künftig berücksichtigt.
Der BfDI erwartet, dass die BA seine Rechtsauffassung bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Leistungen nach § 66 SGB I künftig berücksichtigt.
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Die Forschungsinstitute unterrichten in der Regel die Betroffenen durch ein Ankündigungsschreiben von der
Die Forschungsinstitute unterrichten in der Regel die Betroffenen durch ein Ankündigungsschreiben von der erfolgten Datenübermittlung und der geplanten Befragung. In einigen Fällen werden diese Informationen auch zu Beginn des Telefongesprächs mitgeteilt. Zudem äußern sich die Mitarbeiter von seriösen Forschungsinstituten bei einer telefonischen Befragung zu ihrem Auftraggeber, zum Zweck der Befragung und zur Dauer der Datenspeicherung und rufen mit sichtbarer Rufnummer an, durch die ein Rückruf und der Erhalt weiterer Informationen ermöglicht werden.
erfolgten Datenübermittlung und der geplanten Befragung. In einigen Fällen werden diese Informationen auch zu Beginn des Telefongesprächs mitgeteilt. Zudem äußern sich die Mitarbeiter von seriösen Forschungsinstituten bei einer telefonischen Befragung zu ihrem Auftraggeber, zum Zweck der Befragung und zur Dauer der Datenspeicherung und rufen mit sichtbarer Rufnummer an, durch die ein Rückruf und der Erhalt weiterer Informationen ermöglicht werden.




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