BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 11 Text

(11) Beschäftigte sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
  4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
  5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
  6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
  8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.

Beschäftigte

Der Begriff "Beschäftigte" des BDSG ist weiter als der Begriff "Arbeitnehmer" im Arbeitsrecht und im Sozialversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Er umfasst auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht dem Zweck des Beschäftigtendatenschutzes, vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1) im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu schützen. Entsprechende Risiken bestehen bei jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Wegen des typischen strukturellen Ungleichgewichts zu Ungunsten des Beschäftigten überlässt das Gesetz die datenschutzrechtliche Regulierung nicht einzelvertraglichen Regelungen, sondern bestimmt diese per Gesetz.

Der Beschäftigtenbegriff hat zwei Funktionen:

  • Er bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzrechts, wie er in § 32 niedergelegt ist.
  • Er gilt bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten als Schwellenwertes für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f).


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1)

Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von nicht-öffentlichen Stellen (§ 2 Abs. 4) ebenso wie die von öffentlichen Stellen (§ 2 Abs. 1 bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.

Leiharbeitnehmer sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.

GmbH-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. § 3 Abs. 11 Nr. 1 einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder Aufsichtsbehörden liegen dazu noch nicht vor.


Zur Berufsbildung Beschäftigte (Nr. 2)

Mit der Nennung der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten bezieht sich das Gesetz auf den sehr weiten Begriff der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Er umfasst

  • die Berufsausbildungsvorbereitung,
  • die Berufsausbildung,
  • die berufliche Fortbildung und
  • die berufliche Umschulung.

Auch Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge sind nach § 26 BBiG unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einbezogen.


Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 3)

Zum Beschäftigtenbegriff gehören auch Personen, die zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder aus Gründen ihrer Rehabilitation beschäftigt werden. Erfasst sind damit

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wer dazu gehört, bestimmt sich nach dem Sozialrecht. Erfasst werden hier vor allem die sog. "Ein-Euro-Jobs".
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Abklärungen der beruflichen Eignung. Hier geht es um Rehabilitanden in Arbeitstherapie und die um die Wiedereingliederung nach einer längeren Krankheit.


Beschäftigte in Behindertenwerkstätten (Nr. 4)

Auch Beschäftigte in Behindertenwerkstätten sind Beschäftigte im datenschutzrechtlichen Sinne. Bei den Behindertenwerkstätten handelt es sich um Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung ins Arbeitsleben nach dem SGB IX.


Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte(Nr. 5)

Darunter fallen

  • das freiwillige soziale Jahr (§ 3 JFDG) und
  • das freiwillige ökologische Jahr (§ 4 JFDG).


Arbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 6)

Arbeitnehmerähnliche Personen sind im arbeitsrechtlichen Sinne nicht persönlich, wohl aber wirtschaftlich von ihrem Vertragspartner abhängig. Zur Konkretisierung des Begriffs der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Tatbestandsmerkmal greift die Rechtsprechung auf § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG zurück. Danach muss es sich um Personen handeln, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind (a) oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht (b). Auch Heimarbeiter nach dem HAG werden hier erfasst.


Bewerberinnen und Bewerber sowie Ausgeschiedene (Nr. 7)

Nr. 7 erweitert den Beschäftigtenbegriff auf die Zeit vor Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses sowie nach dessen Beendigung. Die Klausel bezieht sich auf alle Positionen des Katalogs. Sie trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Risiken dieser Abschnitte Rechnung. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt.


Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende (Nr.8)

Nach Nr. 8 werden sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse erfasst. Die Aufzählung orientiert sich am personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach § 4 Abs. 1 BPersVG. Wer Beamter oder Richter ist, bestimmt sich nach dem Beamten- bzw. Richterrecht. Zu den Wehrpflichtigen gehört auch, wer sich nach § 13a Wehrpflichtgesetz zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz oder zum Entwicklungsdienst verpflichtet hat.


Leiharbeiter

Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch § 32 schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch ist das Schutzbedürfnis des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.


Keine Beschäftigung nach Nr. 11 begründen

  • ehrenamtliche Tätigkeiten öffentlich-rechtlichen Charakters, wie etwa als Wahlvorstand, Wahlhelfer, Schöffe, Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und anderen Vertretungsorganen oder in Beiräten, Kuratorien oder Ausschüssen
  • spezielle Hilfsdienste, etwa als Volkszähler
  • die Tätigkeit als Abgeordneter des Bundestages


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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.