BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 2 Text

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

  1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
  2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Die § 2 und § 3 BDSG enthalten Legaldefinitionen zu vom Gesetz verwendeten Grundbegriffen. Während § 3 die Begriffe behandelt, die sich mit dem Datenumgang befassen, bezieht sich § 2 auf die Akteure.


Regelungsfunktionen

Die Begriffe „öffentliche Stelle“ und „nicht-öffentliche Stelle“ werden in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen verwendet:

  1. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sind nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 2 die Hauptadressaten des Gesetzes. Die Begriffe dienen insoweit der näheren Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs.
  2. Mit der Gegenüberstellung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Teil-Anwendungsbereichen, für die jeweils entweder nur die Bestimmungen des Zweiten oder die des Dritten Abschnitts anzuwenden sind. Die restlichen Abschnitte enthalten gemeinsame Vorschriften. Dieses Aufbauschema kennt allerdings Ausnahmen, wie etwa § 7 und § 8 sowie § 11 Abs. 4 zeigen. Auch ist mit der Qualifikation als öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die Frage des anwendbaren Rechts nicht abschließend entschieden. Unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang für öffentliche Stellen werden die im Übrigen für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt, so für Wettbewerbsunternehmen nach § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 und für Daten im Rahmen dienst- oder arbeitsrechtlicher Rechtsverhältnisse nach § 12 Abs. 4.
  3. Die Zulässigkeit einer Übermittlung richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften, je nachdem ob der Empfänger eine öffentliche oder eine nicht-öffentliche Stelle ist. Eine entsprechende Differenzierung gibt es bei der Erhebung.
  4. Die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle ist außerdem die „verantwortliche Stelle“ i.S.d. § 3 Abs. 8. Diese ist gegenüber dem „Dritten“ nach § 3 Abs. 8 abzugrenzen, wenn über das Vorliegen einer Übermittlung i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 zu entscheiden ist.
  5. Schließlich werden Mischorganisationen, an denen öffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, indem sie entweder als öffentliche Stelle des Bundes oder solche der Länder definiert werden (siehe Abs. 3).
  6. Wenn in § 10 Abs. 2 Satz 3 bestimmt wird, dass die Fachaufsichtsbehörden „im öffentlichen Bereich“ die erforderlichen Festlegungen für automatisierte Abrufverfahren treffen können, so ist damit die Gesamtheit der öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder i.S.d. § 2 gemeint.


Verhältnis zum Landesrecht

Die Definitionen des § 2 wie auch die des § 3 gelten nur bei der Anwendung des BDSG. Kommt nach § 1 Abs. 2 nicht das BDSG, sondern Landesrecht zur Anwendung, so ist die landesgesetzliche Definition der öffentlichen Stelle maßgeblich. Die Definitionen des § 2 können nur als Auslegungshilfe herangezogen. Allgemeiner gesprochen gelten die Definitionen des § 2 nur – aber auch immer – insoweit, wie der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.


Erklärt ein Landesdatenschutzgesetz für ein vom BDSG als nicht-öffentliche Stelle einbezogenes Rechtssubjekt das Landesdatenschutzgesetz für anwendbar, so geht nach Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) das BDSG vor. Aus der vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Qualifikation als nicht-öffentliche Stelle folgt, dass für die Anwendung der Rücktrittsklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 kein Raum besteht.


Qualifiziert dagegen das BDSG eine Stelle als öffentliche Stelle der Länder, so führt dies im Falle der Übermittlung an diese Stelle durch eine öffentliche Stelle des Bundes – wie oben erwähnt – zur Anwendung des § 15, für den Datenumgang durch die Stelle selbst jedoch (grundsätzlich) zur Subsidiarität des BDSG nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 im Verhältnis zum Landesdatenschutzgesetz.


Ausländische Behörden und andere ausländische öffentliche Stellen

Das Gesetz definiert als öffentliche Stellen nur öffentliche Stellen des Bundes und solche der Länder, nicht jedoch Stellen anderer Staaten. Diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik, sonstige hier ansässige ausländische Behörden oder Streitkräfte sowie Einrichtungen internationaler Organisationen und supranationaler Einrichtungen fallen daher nicht unter die Abs. 1 bis 3. Ausländische Behörden sowie internationale und supranationale Organisationen besitzen jedoch Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie juristische Personen und sind daher im Regelungssystem des BDSG wie solche zu behandeln. Ihre fehlende Erwähnung in § 2 bezweckt allein den Schutz ihrer völkerrechtlich verbrieften Aktionsfreiheit, stellt jedoch im Übrigen keinen datenschutzrechtlichen Freibrief dar.

Der Umfang ihrer Verpflichtung, deutsche Gesetze zu beachten und anzuwenden, ergibt sich aus

  • dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen
  • dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen
  • aus dem Völkergewohnheitsrecht
  • aus den Gründungsverträgen oder speziellen Sitzstandsabkommen internationaler Organisationen.

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten. Danach haben die Mitgliedstaaten ihr Datenschutzrecht auch auf ihre ausländischen Vertretungen anzuwenden; dies beinhaltet – unausgesprochen – die spiegelbildliche Pflicht der Mitgliedstaten, Vertretungen anderer Mitgliedstaaten von der Anwendung des eigenen Datenschutzrechts auszunehmen. Das BDSG hat von einer expliziten Umsetzung abgesehen, da sich diese Rechtslage bereits aus dem Völkerrecht ergibt.


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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.