Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Da der Forschungsbericht 482 Seiten umfasst, wird sich hier auf die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränkt.
Da der Forschungsbericht 482 Seiten umfasst, wird sich hier auf die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränkt.


Der Bericht existiert in zwei Versionen, einer ersten "Entwurfsversion" und einer endgültigen Version "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?"<ref>[http://vds.brauchts.net/MPI_VDS_Studie.pdf Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht]: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten, 2. erweiterte Fassung vom Juli 2011 (PDF)</ref>, was letztlich zu dem Vorwurf der Manipulation gegenüber der Bundesjustizministerin führte.
Der Bericht existiert in zwei Versionen, einer ersten "Entwurfsversion" und einer endgültigen Version "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?"<ref>[https://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht]: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten, 2. erweiterte Fassung vom Juli 2011 (PDF)</ref>, was letztlich zu dem Vorwurf der Manipulation gegenüber der Bundesjustizministerin führte.


Der frühere BfDI äußerte sich dazu in seinem Blog:
Der frühere BfDI äußerte sich dazu in seinem Blog:
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* Schaffung der formalen Überprüfung der Richtigkeit der eingehenden Beschlüsse durch die Telekommunikationsunternehmen  
* Schaffung der formalen Überprüfung der Richtigkeit der eingehenden Beschlüsse durch die Telekommunikationsunternehmen  
* Vom Einzelfall losgelöste Entschädigungsregelung im Rahmen des TKG für Telekommunikationsunternehmen
* Vom Einzelfall losgelöste Entschädigungsregelung im Rahmen des TKG für Telekommunikationsunternehmen


==Weblinks==
==Weblinks==
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