Vorratsdatenspeicherung

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Rechtliche Grundlagen

Europarechtliche Grundlage für die Vorratsspeicherung

Am 15.März 2006 trat für die europäischen Mitgliedsstaaten folgende Richtlinie in Kraft: Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG.


Die Richtlinie 2006/24/EG wurde am 8. April 2014 vom Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12 für ungültig erklärt.[1]

Historie der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Daten, "die als Folge einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden"[2] nicht mehr als einmal auf Vorrat zu speichern. Dies umfasste Daten im Zusammenhang mit E-Mail und Telefonie, die für die eigenen Dienste des Netzbetreibers gespeichert wurden. Eine Speicherung des Inhaltes der übermittelten Informationen war nicht zulässig. Von den Mitgliedsstaaten wurde außerdem die gesetzliche Umsetzung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die vollständige Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen gefordert.

Nach Artikel 5 der Richtlinie umfasste die Speicherung auf Vorrat folgende Datenkategorien

  • zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten (Rufnummer des Anrufers, Name und Anschrift des registrierten Benutzers, IP-Adresse)
  • zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten (Rufnummer des angerufenen Anschlusses bzw. des Empfängers, Rufweiterleitung/-umleitung)
  • zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten (Datum und Uhrzeit der An-/Abmeldung, Kommunikationsbeginn/-ende)
  • zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten (genutzter Telefondienst bzw. Internetdienst)
  • zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten ( internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) und internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) der Teilnehmer, Kennung des Standorts (Cell-ID))
  • zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten (Standortkennung)

für die Bereiche:

  • Telefonfestnetz und Mobilfunk
  • Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie

Die in diesen Kategorien enthaltenen Daten sollten nach Artikel 6 "für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden".

Umsetzung in deutsches Recht

Eine Verpflichtung zur vorsorglichen Speicherung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung gab es bisher in Deutschland nicht. Wiederholt, etwa bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004, wurde die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Noch im Februar 2005 hatte sich der Deutsche Bundestag anlässlich der Behandlung des Tätigkeitsberichts des Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dagegen ausgesprochen, schließlich sind die Verkehrsdaten höchst sensible und vom Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes geschützte Daten. Deshalb hat auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemahnt, im Sinne einer datenschutzfreundlichen Lösung die Spielräume der EU-Richtlinie bei der Umsetzung in deutsches Recht auszuschöpfen[3].


Am 1.Januar 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in Kraft getreten. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet in § 113a die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die während der Nutzung des Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Verkehrsdaten ohne konkreten Anlass für sechs Monate zu speichern. Verkehrsdaten sind nach § 3 TKG alle Daten, "die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden".
Dies umfasst z.B.

  • Telefon- und Faxnummern
  • IP-Adressen
  • Datum, Uhrzeit und Dauer einer Verbindung
  • die Anschlussdaten der Beteiligten
  • übertragene Datenmengen und
  • Standortdaten.

Betroffene Dienstkategorien sind

  • öffentlich zugängliche Telefondienste,
  • mobile Telefondienste und
  • Internet-Telefondienste,
  • Übermittlungen von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten,
  • E-Mail und
  • Internetzugänge

Datenschutzrechtliche Bewertung

Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Das neu gefasste Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht die Speicherung aller Telefon-, E-Mail- und Internet-Verkehrsdaten für ein halbes Jahr vor. Damit wird das gesamte Telekommunikationsverhalten aller Bundesbürger erfasst, obwohl nur ein verschwindend kleiner Teil der gigantischen Datenmenge von den Strafverfolgungsbehörden abgerufen werden soll.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung für nicht hinreichend bestimmbare Zwecke. Die für eine freiheitliche Gesellschaft unabdingbare unbefangene Kommunikation wird damit erheblich beeinträchtigt.

Aus der Sicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die Vorratsspeicherung auch deshalb sehr bedenklich, weil sie wie kein zweites Vorhaben der letzten Zeit einen Paradigmenwechsel vom gezielten Informationseingriff zur anlasslosen Registrierung kennzeichnet.

Besorgniserregend ist dabei, dass der Wechsel von anlassbezogenen Grundrechtseingriffen zur allgemeinen, verdachtsunabhängigen Registrierung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene erfolgt, wobei die Maßnahme weit über den zur Begründung vorgebrachten Zusammenhang der Terrorismusbekämpfung hinausgeht.

Die Betroffenen sind ganz überwiegend weder Verdächtige noch geht von ihnen eine konkrete Gefahr aus.

Die EU-Richtlinie verlangt die Vorratsdatenspeicherung nur zur Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten. Dessen ungeachtet lässt das Gesetz es zu, dass die gespeicherten Daten

  • zur Verfolgung zahlreicher, nicht nur schwerer Straftaten im Sinne der Richtlinie,
  • zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, falls dies im Polizei- und Ordnungsbehördenrecht ausdrücklich zugelassen wird und,
  • sofern das Befugnisrecht der Dienste dies erlaubt, zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste

verwendet werden dürfen[3].

Weitere Stellungnahmen im Datenschutz-Blog:

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Bereits in ihrer Entschließung vom 8. Juni 2007 forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, dass Telekommunikationsüberwachung und heimliche Ermittlungsmaßnahmen die Grundrechte nicht aushebeln dürfen[4]. Sie wenden sich darin mit Nachdruck gegen die geplante Einführung der Vorratsdatenspeicherung der Verkehrsdaten sowie die Verschärfung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. Online-Durchsuchungen durch die Telekommunikationsüberwachung. Nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten wird mit den Maßnahmen einer anlasslosen und pauschalen Datenerfassung zu tief in die Privatsphäre der gesamten Bevölkerung eingegriffen.

Ihre Kritik wurde jedoch von der Bundesregierung nicht beachtet. Stattdessen wurden die europarechtlichen Vorgaben auf leichte Straftaten, Zwecke der Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste ausgeweitet. Diese Handlungsweise zeugt nach Meinung der Datenschutzbeauftragten von einem "mangelnden Respekt vor den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger". Ebenso befürchten sie einen Vertrauensverlust in die Sicherheit der Informationstechnik durch die Zulassung heimlicher Online-Durchsuchungen und den damit verbundenen eklatanten Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe

Die Stellungnahme 3/2006 zur Richtlinie 2006/24/EG[5] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe äußerte frühzeitig, im WP 113 zum Richtlinienentwurf vom Oktober 2005[6], umfangreiche Bedenken zu den weit reichenden Konsequenzen der Bestimmungen für die Privatsphäre der europäischen Bürger. Nach ihrer Ansicht stellt die Speicherung der Daten auf Vorrat mit ihren direkten Auswirkungen auf die Grundwerte und Freiheiten ein "absolutes Novum mit historischem Ausmaß" dar. Daher fordert die Gruppe die Begrenzung des Eingriffes in die Privatsphäre.

Bemängelt werden die fehlenden angemessenen und besonderen Schutzvorkehrungen, die bei der Verarbeitung der Verbindungsdaten erforderlich wären, um die Interessen des Einzelnen gemäß der Richtlinie 2002/58/EG zu schützen. Eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes personenbezogener Daten wird daher gefordert.

Zusammenfassung der Forderungen:

  1. Angabe des Zwecks: Speicherung der Daten nur für bestimmte Zwecke sowie eine klare Definition der Begriffe, Verarbeitungen und Schutzvorkehrungen
  2. Begrenzter Zugang: Zugang zu den Daten nur für eigens benannte Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe des Zweckes sowie Protokollierung zu Kontrollzwecken
  3. Datensparsamkeit: Die Speicherung von so wenig wie möglichen Daten
  4. Kein Datenschürfen: Keine groß angelegte Ausweitung (Datenschürfung) der Auswertung zum Zweck der Feststellung des Verhaltens von nicht verdächtigen Personen
  5. Richterliche / unabhängige Prüfung der Zugangsgenehmigung: Grundsätzliche Genehmigung des Einzelfalles und ggf. genaue Definition der Daten
  6. Datenspeicherung für andere Zwecke: Keine Auswertung der Daten zu einem anderen Zweck durch Anbieter oder Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste
  7. Getrennte Systeme: Trennung der Systeme nach Zweck der Speicherung
  8. Sicherheitsmaßnahmen: Mindeststandards für technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen

Bericht 01/2010 über die zweite gemeinsame Durchsetzungsmaßnahme[7]: Erfüllung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten aufgrund der Artikel 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und der Richtlinie 2006/24/EG (über die Vorratsspeicherung von Daten und zur Änderung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) bestehenden Pflichten durch die Telekommunikationsdienstanbieter und die Internet-Diensteanbieter auf nationaler Ebene

Ausgehend von der Erforderlichkeit des besonderen Schutzes des Privatlebens, der Grundrechte und der Vertraulichkeit der Kommunikation stellt die Datenschutzgruppe in ihrem Bericht ein "Flickwerk von Durchsetzungsmaßnahmen" im Hinblick auf vorhandene Sicherheitsmaßnahmen fest. Die Gruppe ist besorgt über die beträchtlichen Unterschiede hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Verkehrsdaten und der Speicherfristen sowie der Auslegung der einzelnen Mitgliedsstaaten bezüglich der Durchführung der Richtlinie. Bemängelt werden sowohl die unterschiedlich ausfallenden Sicherheitsmaßnahmen und deren nicht immer angemessenes Niveau als auch das Fehlen der vorgeschriebenen Statistiken und die verbreitete Praxis des Outsourcings. Vor allem letzteres lässt die Gruppe an der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zweifeln.

Angesichts der Schlussfolgerungen empfiehlt die Artikel-29-Datenschutzgruppe die:

  • Einhaltung der Kategorien von auf Vorrat gespeicherten Daten
  • Vereinheitlichung der Speicherungszwecke und Speicherungsfristen
  • regelmäßige Überprüfung der technischen und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
  • Einführung standardisierter Datenweitergabeverfahren
  • Übermittlung der notwendigen Statistiken für den Bewertungsbericht
  • Überprüfung der Outsourcing-Angelegenheiten und deren vertraglichen Bestimmungen

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Der EDSB sieht in seiner Stellungnahme[8] zum Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung[9] die Anforderungen des Datenschutzes nicht erfüllt. Er fordert eine Prüfung aller Optionen bei möglichen Entscheidungen, einschließlich der Aufhebung der Richtlinie, und das Überdenken alternativer und gezielterer EU-Maßnahmen.

Trotz des mehrfach geäußerten Verständnisses gegenüber Forderungen für die Verfügbarkeit von Verkehrs- und Standortdaten zur Verwendung bei strafrechtliche Ermittlungen, bestehen seinerseits ernste Zweifel an der Notwendigkeit im geforderten Maßstab. Der EDSB erklärt dazu in seiner Pressemitteilung[10]:

"Obwohl die Kommission eindeutig viel Mühe in das Sammeln von Informationen aus den Mitgliedstaaten investiert hat, sind die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten quantitativen und qualitativen Informationen nicht ausreichend, um ein positives Fazit über die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung, wie sie in der Richtlinie entwickelt wurde, zu ziehen. Weitere Untersuchungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind daher erforderlich, insbesondere die Prüfung von alternativen, weniger in die Privatsphäre eingreifenden, Mitteln"

Nach Ansicht des EDSB werden die Anforderungen der Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz aus folgenden Gründen nicht erfüllt:

  • Kein ausreichender Nachweis der Notwendigkeit der in der Richtlinie vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung
  • Zu weitreichende Regelungen bezüglich des Eingriffes in die Privatsphäre
  • Zu viel Spielraum für Verwendungszweck und Zugriffs- und Zugangsregelung für die Mitgliedsstaaten

Sollte durch neue Informationen eine Grundlage geschaffen werden und damit der Nachweis der Notwendigkeit erbracht sein, so wird die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen gefordert:

  • Umfassende Regelungen und Vereinheitlichung der Vorschriften und Pflichten über Zugang und Weiterverwendung der Daten
  • Definition eines klaren und genauen Zwecks
  • Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit
Das Quick-Freeze-Verfahren

Das - in den USA an Stelle der Vorratsdatenspeicherung praktizierte - Quick-Freeze-Verfahren sieht eine anlassbezogene Sicherung ("Einfrieren") der Verkehrsdaten vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Anbieter von Telekommunikationsdiensten Verkehrsdaten ohnehin zu geschäftlichen Zwecken speichern und somit eine Sicherung der Daten verdächtiger Personen ermöglichen. Der Vorschlag der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vom Januar 2011 beinhaltet zunächst das Einfrieren im ersten Schritt. Im zweiten Schritt sollen die Daten mittels Genehmigung eines Richters für eine Strafverfolgung zur Verfügung gestellt ("aufgetaut") werden. Des Weiteren ist eine Speicherung von dynamischen IP-Adressen für den Zeitraum von sieben Tagen angedacht.

Die Rechtslage bis 2015

Die Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2010

Mit seiner Entscheidung vom 2.März 2010[11] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht als mit dem Grundgesetz schlechthin unvereinbar erklärt, es hat aber den Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung verpflichtet und dafür hohe Hürden vorgegeben, wie die Leitsätze zum Urteil verdeutlichen:

  1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
  2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
  3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
  4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
  5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
  6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die die Vorratsdatenspeicherung anordnenden Vorschriften der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs.1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs.1 GG für nichtig erklärt. Dementsprechend müssen die aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 11. März 2008 und 28. Oktober 2008 von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern nur gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden. Sie dürfen nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

Europäische Reaktionen

Im erwähnten Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24/EG stellte die Europäische Kommission eine teilweise Umsetzung der Richtlinie bei den 25 Mitgliedstaaten einschließlich Belgien fest. In der Tschechischen Republik und in Rumänien erklärten die jeweiligen Verfassungsgerichte die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für nichtig. Beide Mitgliedstaaten erwägen, ebenso wie Deutschland, wie die Richtlinie erneut umgesetzt werden kann.

Auch die letzten beiden Mitgliedsstaaten, in denen bisher keine gesetzliche Umsetzung existierte, führten die Vorratsdatenspeicherung ein. In Österreich trat die Vorratsdatenspeicherung zum 01.04.2012 in Kraft und hatte eine Verfassungsbeschwerde der Kärntner Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof zur Folge. Eine zweite Beschwerde wurde vom AK Vorrat im Mai eingereicht[12]. In Schweden verabschiedete der Schwedische Reichstag die EU-Direktive und die umstrittenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sollen zum 01.05.2012 in Kraft treten[13] .

Übersicht der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen

In der Rechtssache C-301/06 beantragte Irland die Richtlinie 2006/24/EG für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei[14]. Die von Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, erhobene Klage bezog sich jedoch allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage - die Richtlinie 2006/24 könne nicht auf Art. 95 EG gestützt werden - und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre. Die Klage wurde vom Gerichtshof abgewiesen.

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof 2012-2014

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurden im Jahr 2012 zwei Anträge auf Vorabentscheidung zur Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG vorgelegt: das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, Rechtssache C-293/12[15], und das Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs Österreich, Rechtssache C-594/12[16]. Im Ergebnis dieser Vorabentscheidungen wurde die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt. Der EuGH stellte in seinem Urteil zwar eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Richtlinie fest, die als "nützliches Mittel bei der Verhütung von Straftaten und der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität" einen Zweck erfüllen könne. Jedoch verwies er auf die besondere Bedeutung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens:

„Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann. Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.

Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil IPI, C‑473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz personenbezogener Daten, zu dem Art. 8 Abs. 1 der Charta ausdrücklich verpflichtet, für das in ihrem Art. 7 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens von besonderer Bedeutung ist.“

– Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Rdnr. 51, 52, 53

Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass der Umstand der fehlenden Informierung der Betroffenen über die Speicherung und Nutzung ihrer Daten ein Gefühl der ständigen Überwachung erzeugen könne. Die Richtlinie erstrecke sich nämlich ohne eine auf das Ziel ausgerichtete Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten. Sie sehe zudem kein objektives Kriterium zur Beschränkung der Nutzung der Daten zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf schwerwiegende Straftaten vor, welche den Eingriff in die Grundrechte rechtfertigten. Gleichermaßen fehlen objektive Kriterien, die eine Speicherung auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof mahnt die Dauer der Speicherung ohne eine Unterscheidung zwischen für das verfolgte Ziel relevanten Datenkategorien und dem möglichen Nutzen der Daten an und bemängelt ferner, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien für einen Schutz vor Missbrauchsrisiken, dem unberechtigten Zugang und anderweitigen unberechtigten Nutzungen bietet. Schließlich rügt der EuGH, dass eine Speicherung der Daten nicht auf dem Unionsgebiet vorgesehen ist und somit die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle nicht überwacht werden könne[17]. Der Gerichtshof folgt mit seiner Entscheidung in weiten Teilen den Einschätzungen des Generalanwalts.


Generalanwalt Cruz Villalón hat in seinen Schlussanträgen vom 12. Dezember 2013[18] die Richtlinie für nicht mit der Charta der Grundrechte der EU[19] vereinbar erklärt. Er regte an, die Ungültigkeit der Richtlinie nicht mit sofortiger Wirkung festzustellen, sondern dem Unionsgesetzgeber eine angemessene Frist zu ihrer Korrektur einzuräumen.

Das Verdikt betrifft nicht einzelne Regelungen, sondern die Richtlinie als Ganzes. Sie entspreche nicht dem in der Charta der Grundrechte verankerten Erfordernis, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts gesetzlich vorgesehen sein muss. Die Richtlinie stelle einen qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Bürger auf Achtung des Privatlebens dar, weil sie die Anbieter telefonischer oder elektronischer Kommunikationsdienste zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verpflichte.

Die Auswertung dieser Daten könne es ermöglichen, eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartografie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person, die allein ihr Privatleben beträfen, oder gar ein komplettes und genaues Abbild der privaten Identität dieser Person zu erstellen. Im Übrigen bestehe ein erhöhtes Risiko, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder - allgemeiner - zu betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet würden. Die Daten würden nämlich nicht unter behördlicher Obhut, sondern von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste gespeichert. Eine Speicherung im Ausland oder an unbestimmten Orten im virtuellen Raum sei nicht ausgeschlossen.


Angesichts dieses qualifizierten Eingriffs hätten in der Richtlinie zunächst die Grundprinzipien definiert werden müssen, die für die Festlegung der Mindestgarantien im Rahmen des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten. Dazu gehörten etwa

  • die präzise Festlegung der Straftatbestände, die den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den erhobenen Daten rechtfertigen können (nicht nur die Angabe "schwere Straftaten"),
  • Vorgaben in Bezug auf die zugangsberechtigten Behörden bzw. eine Einzelfallprüfung von Zugangsanträgen durch unabhängige Stellen,
  • Ausnahmen vom Zugang oder verschärfte Zugangsbedingungen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen,
  • Vorkehrungen zum Schutz von Grundrechten, wie etwa im Kontext der ärztlichen Schweigepflicht,
  • die Anordnung einer Löschungspflicht bei nicht mehr benötigt Daten und
  • eine Verpflichtung, die Betroffenen über den erfolgten Zugang zumindest nachträglich zu informieren, sobald die behördliche Maßnahme dadurch nicht mehr gefährdet werde.

Der Unionsgesetzgeber müsse, wenn er einen Rechtsakt mit qualifizierten Eingriffen in die Grundrechte der Unionsbürger erlasse, seinen Teil der Verantwortung übernehmen. Gerade diese Festlegung ermögliche es, die konkrete Tragweite dieses Eingriffs zu beurteilen, und könne deshalb ausschlaggebend dafür sein, ob er verfassungsrechtlich tragbar sei.

Diese Beurteilung entspricht in der Sache dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unverhältnismäßig - und damit verfassungswidrig - qualifiziert hat, weil der Gesetzgeber es versäumte, flankierende Maßnahmen zur Milderung der Eingriffe vorzusehen.

Generalanwalt Cruz Villalón sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch als verletzt an, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, eine Speicherung der die Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat sicherzustellen. Eine Rechtfertigung für eine so lange Dauer fehle.


In der Folge des EuGH-Urteils wurde in einigen EU-Staaten die nationale Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung ebenfalls für ungültig erklärt[20].

Die Rechtslage ab 2015

Beschluss zur Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist

Der Bundestag beschloss am 16. Oktober 2015 mit dem "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten"[21] die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung[22]. Der von der Regierungskoalition eingebrachte Gesetzentwurf wurde in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Die zugehörigen Dokumente können im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge unter den Basisinformationen über den Vorgang ID 18-67296 eingesehen werden.

Am 6. November 2015 wurde der Antrag Thüringens auf Einberufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt und von den Ländern das "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" gebilligt[23] (Vorgang im Bundesrat zur Drucksache 492/15).

Inhalte von Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist

Die neuen Regelungen enthalten

  • die Aufnahme der §§ 113a bis 113g in das Telekommunikationsgesetz (TKG) für die anlasslose Speicherung von Daten bei TK-Dienstleistern sowie die Befugnis für eine Übermittlung der Daten durch den Dienstleister an die Behörden,
  • die Verwendung der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden in den neuen §§ 100g, 101a und 101b der Strafprozessordnung (StPO) sowie die Befugnis der Behörden, die von dem Dienstleister übermittelten Daten zu erheben,
  • den neuen Straftatbestand der Datenhehlerei durch die Schaffung des § 202d StGB.

Vorgesehen ist keine Speicherung der

  • Inhalte der Kommunikation,
  • Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post,
  • Daten über Verbindungen gem. § 99 Abs.2 TKG.


Die neuen Regelungen umfassen

  • Die Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten, die bei der Telekommunikation anfallen (vgl. auch § 96 TKG, § 97 TKG, § 98 TKG) im Inland:
    • die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
    • Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung,
    • Angaben zum genutzten Dienst
    • im Fall mobiler Telefondienste ferner
      • die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und angerufenen Anschluss,
      • die internationale Kennung des anrufenden und angerufenen Endgerätes,
      • Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
      • die Bezeichnungen der Funkzellen
    • im Fall von Internet-Telefondiensten
      • die IP des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen
    • die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht
    • Daten für unbeantwortete oder erfolglose Anrufe gem. § 96 Abs.1 Satz 2 TKG
    • die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene IP
    • die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie die zugewiesene Benutzerkennung
    • Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen IP
    • bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten und deren mobiler Nutzung
      • die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle
      • die Daten zur geografischen Lage und Hauptstrahlrichtungen der versorgenden Funkantennen
  • Eine Speicherfrist für
    • Standortdaten: vier Wochen (Bezeichnungen der Funkzellen, geografische Lage und Hauptstrahlrichtungen der versorgenden Funkantennen)
    • alle übrigen Daten: zehn Wochen
  • Einen Abruf der Daten
    • zur Gefahrenabwehr durch Polizeibehörden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte konkrete schwerste Gefahren vorliegen,
    • zu Strafverfolgungszwecken durch die Strafverfolgungsbehörden:
      • mit einem Richtervorbehalt im Strafverfahren nur für Abfragen nach § 100g StPO (nicht für sonstige polizeiliche Abfragen oder geheimdienstliche Auskunftsverlangen)
      • eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft besteht nicht
      • gem. Straftatenkatalog (Bekämpfung des Terrorismus oder dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben; Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung; besonders schwere Straftaten, bei denen die gespeicherten Verkehrsdaten nach kriminalistischer Erfahrung besonders wertvolle Dienste leisten können)
  • Die Benachrichtigung Betroffener vom Abruf der Daten ist gem. § 100g StPO vorgesehen. Die Benachrichtigung unterbleibt
    • wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde,
    • soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
    • Das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO und die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 5 StPO bedarf einer Anordnung des zuständigen Gerichts
  • Den Schutz der gespeicherten Daten beim Dienstleister vor unbefugter Kenntnisnahme und Verwendung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Verstöße dagegen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Bußgeldern geahndet.
  • Eine angemessene Entschädigung der Dienstleister für notwendige Aufwendungen bei der Umsetzung der Vorgaben Speicherpflichten, Verwendung und Gewährleistung der Sicherheit der Daten wird bei unverhältnismäßiger Kosten zugestanden.
  • Eine Löschung der Daten nach Ablauf der Höchstspeicherfrist. Bei Verletzung der Löschpflicht droht ein Ordnungsgeld.


  • Der Datenhehlerei soll sich strafbar machen
    • wer sich oder einem anderen nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, verschafft,
    • wer diese Daten einem anderen überlässt,
    • wer diese Daten verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.


Diese Synopse der Vorratsdatenspeicherung (Stand 20.5.2015, PDF) beruht auf dem Referentenentwurf des BMJV. Das durch den Bundestag verabschiedete Gesetz enthält demgegenüber folgende Änderungen:

  • Telekommunikationsdienste "für Endnutzer"
  • Der neue Artikel 7 beinhaltet die "Evaluierung"
    • der geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes von der Bundesregierung.
    • Der Evaluationszeitraum beträgt 36 Monate.
    • Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung:
1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,
2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie
3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.
und benennt den möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
  • Artikel 8 ist der vorherige Artikel 7

Stellungnahmen der Sachverständigen

Unter den zur Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21. September 2015 geladenen Sachverständigen[24] befanden sich zwei Oberstaatsanwälte, ein Richter am Bundesgerichtshof (BGH), ein BKA-Beamter, ein Professor der Juristischen Fakultät an der Universität Augsburg, die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehr des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sowie Rechtsanwalt Starostik, der bereits 2010 erfolgreich gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht klagte. Die Stellungnahmen der Sachverständigen[25] werden wie folgt zusammengefasst[26]:

  • Nach Ansicht des Richters am BGH sei aus der ermittlungstaktischen Arbeit der Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Verkehrsdatenabfrage ein nicht wegzudenkendes Ermittlungsinstrument. Die geschäftsmäßige Speicherung der Verkehrsdaten durch die betreffenden TK-Unternehmen biete durch deren unterschiedliche Speicherpraxen keine ausreichende Grundlage für eine rechtsstaatliche Aufklärung schwerer Straftaten. Skepsis besteht gegenüber den für zu kurz erachteten Speicherfristen.
  • Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes vertritt die Auffassung, die zu kurzen Speicherfristen seien "weder verfassungsrechtlich geboten noch ermittlungstechnisch ausreichend" und dürfen nicht politisch motiviert festgelegt werden, sondern müssten sich nach den Bedürfnissen der Praxis richten.
  • Der Vertreter des Hessischen Justizministeriums betonte, dass die Datenspeicherung im Bereich der Internetkriminalität unverzichtbar und sowohl die kurzen Speicherfristen als auch der zu sehr eingeschränkte Straftatenkatalog jedoch praxisuntauglich seien.
  • Der BKA-Vertreter bekräftigte die Unterstützung der Polizei zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung und sprach sich für eine Speicherfrist von sechs Monaten aus. Die Gesetzentwürfe stellten nach seiner Ansicht einen Fortschritt gegenüber dem Stillstand nach 2010, den die Polizeien ertragen mussten, dar.
  • Eine klare Ablehnung äußerte die Vertreterin des DAV und kritisierte die nicht ausreichende Beachtung der Vorgaben des EuGH sowie die fehlenden Untersuchungen, "wonach dieser schwerwiegende Rechtseingriff erforderlich sei". Die Entwürfe könnten die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundene Überwachung von 80 Millionen Bürgern nicht rechtfertigen.
  • Zweifel an der Verfassungsrechts- und Europarechtskonformität der Regelung äußerte Starostik und verwies zum einen auf die Vorgaben des EuGH, die unter anderem einen Ausschluss von Berufsgeheimnisträgern vom Anwendungsbereich erfordern. Zum anderen erinnerte er an die 2010 vom Bundesverfassungsgericht gesehene Gefahr der Persönlichkeitsprofilerstellung, die mit einer Speicherung von Verkehrsdaten verbunden ist. Die geplante Regelung verstoße sowohl gegen die EU-Grundrechte als auch gegen die deutsche Verfassung.
  • Der Professor der Universität Augsburg machte deutlich, das Bundesverfassungsgericht habe 2010 zwar die damalige Regelung für verfassungswidrig erklärt, "nicht aber grundsätzlich die Speicherung von Daten". Es gebe beim Gesetzentwurf zwar Klarstellungsbedarf, doch die Regelung wahre den vom Gericht gesetzten Rahmen und bliebe teilweise hinter den Vorgaben zurück. Ähnliches sehe er in Bezug auf die Vorgaben, die sich aus der EuGH-Entscheidung ergeben.

Reaktionen auf "Höchstspeicherfristen"

Seit Bekanntwerden des Gesetzentwurfes steht das Vorhaben einer anlasslosen Erfassung von Kommunikationsdaten erneut in massiver Kritik.

  • Nach Ansicht der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sei fraglich, ob dieser Gesetzentwurf den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genüge. ''Schon vorherige Regelungen waren vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt worden, weil unzulässig in Grundrechte, insbesondere in das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingegriffen wurde."[27] Insbesondere gelte für folgende Aspekte eine Berücksichtigung grundrechtlicher Anforderungen[28]:
    • Schutz der Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern (z. B. Abgeordneten, Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten),
    • Differenzierung nach Datenarten, Verwendungszwecken und Speicherfristen,
    • Fehlen einer Evaluierungsklausel.
  • Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sieht ihre Bedenken bezüglich der Vorgaben für eine verfassungsgemäße Vorratsdatenspeicherung nicht ausgeräumt. Insbesondere entspräche die Neuregelung nicht vollumfänglich dem, was das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof in ihren Urteilen für die verfassungskonforme Ausgestaltung einer solchen Maßnahme gefordert haben[29].
  • Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) lehnt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ ab[30].
  • Für die Digitale Gesellschaft e.V. ist und bleibt die Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig und eine "eine anlasslose Bevorratung besonders sensibler personenbezogener Daten". Sie sieht die Pläne zur Vorratsdatenspeicherung als bloßen Versuch, ein grundrechtswidriges Vorhaben mit rechtsstaatlicher Tünche zu versehen. Dieser Eindruck bestärke sich dadurch, dass die Zugriffsmöglichkeiten für Geheimdienste nicht geregelt werden[31].


  • "Der vzbv spricht sich grundsätzlich gegen eine Vorratsdatenspeicherung aus. Die Regelung stellt einen gewaltigen Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte dar."[32]
  • Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus[33].
  • Der Deutsche Anwaltverein sieht in seiner Stellungnahme zum Gesetzetwurf aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Fehlen der Einhaltung der Vorgaben des EuGH. Dies beträfe unter anderem die Datensicherheit bei Speicherung der Daten und die Bezeichnung derjenigen Kommunikationsformen, die vom Gesetz erfasst sein sollen[34]. Der DAV betonte mehrfach seine entschiedene Ablehnung des Gesetzentwurfs zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten[35].
  • In einer gemeinsamen Pressemitteilung von ARD, BDZV, dju, DJV, VDZ, VPRT und ZDF erteilten die Verbände und Unternehmen der Medienbranche "der Wiedereinführung der in "Höchstspeicherpflicht" umbenannten Vorratsdatenspeicherung eine klare Absage." und forderten Bundesregierung und Regierungsfraktionen dazu auf, die Pläne zur Neuauflage einer Vorratsdatenspeicherung nicht weiterzuverfolgen[36].
  • Der Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco) kritisierte einen nachlässigen Gesetzesentwurf, "der ganz offenbar ohne den nötigen technischen Sachverstand formuliert wurde"[37].
  • Der Digitalverband Bitkom warnt vor den Kosten eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages durch den hohen technischen und personellen Aufwand und stellt in Frage, "ob die angestrebten Ermittlungserfolge einen derart starken Eingriff in die Grundrechte der Bürger rechtfertigen."[38]
  • ver.di kritisiert Vorratsdatenspeicherung als massiven Eingriff in die Grundrechte und die Pressefreiheit. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die hieraus erwachsenden datenschutzrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit vertrügen sich schlicht nicht mit einer anlasslosen Speicherung auf Vorrat[39].

Breite Zustimmung findet das Vorhaben der Vorratsdatenspeicherung hingegen bei Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden sowie Staatsanwälten und Richtern.

  • Der Deutsche Richterbund e.V. verkündet im Tenor seiner Stellungnahme, die geplante Neuregelung der Verkehrsdatenerhebung bliebe noch hinter der bisherigen Rechtslage zurück und entspräche damit nicht den Bedürfnissen einer effektiven Strafverfolgung. Die kurze Speicherfrist von zehn Wochen für Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten sei weder verfassungsrechtlich geboten noch ermittlungstechnisch ausreichend. Auch greife der Katalog möglicher Straftaten zu kurz. Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Verkehrsdaten von E-Mails sowie von Daten über aufgerufene Internetseiten bei der Verkehrsdatenerhebung wie vorgesehen auszuklammern. "Der Deutsche Richterbund begrüßt die Einführung eines neuen Straftatbestandes der Datenhehlerei"[40].
  • Nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) schafft die Entscheidung des Bundestages für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung nach langer Diskussion endlich Klarheit für Polizei und Bürger. "Trotz der Kritik an einigen Details der nun abgestimmten Regelung schafft das Gesetz klare rechtliche Rahmenbedingungen für eine verbesserte Bekämpfung schwerster Kriminalität in Deutschland", sagte der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende[41].
  • Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßte das verabschiedete Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und hofft, dass nun der jahrelange Streit über die Mindestspeicherfrist beendet sei. Die Polizei benötige dringend in Fall von Ermittlungen bei schweren Straftaten den Zugriff auf Verkehrsdaten. Diese seien manchmal der einzige Anhaltspunkt, "etwa bei Kinderpornographischen Delikten". Als nicht nachvollziehbar werden die erneut angekündigten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gesehen[42].


Ausführliche Informationen über aktuelle Ereignisse und weitere Stellungnahmen können im Blog von Digitalcourage e.V., im Portal zum IT-Recht sowie in den Materialien des AK Vorrat nachgelesen werden.


Scharfe Kritik am Richtervorbehalt und der Auskunftspraxis übt indes der E-Mail-Provider Posteo. Im Transparenzbericht 2014 stellt der Dienstleister gravierende Sicherheitsprobleme und Mängel, wie regelmäßige Rechtsbrüche und Kontrolldefizite, in der Praxis der Bestandsdatenauskünfte nach § 113 TKG fest. Die Wirksamkeit eines Kontrollinstrumentes wie den Richtervorbehalt wird derart eingeschätzt: "In der Praxis werden offenbar alle Anträge auf Überwachungsmaßnahmen bewilligt." Die Ursache sieht der Dienstleister in der nicht ausreichenden Evaluierung der Wirksamkeit durch den Gesetzgeber (z.B. durch Statistiken über erfolgreiche und abgelehnte Ersuchen) und im Zeit- und Personalmangel in den Gerichten.

Verfassungsbeschwerden

Am 6. November 2015 stellte die Kanzlei MMR Rechtsanwälte Partnerschaft einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht. Erreicht werden soll, "dass die mit Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar bestehende Speicherverpflichtung der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über die von uns noch einzureichende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt wird"[43]. Dieser und ein weiterer Eilantrag wurden am 8. Juni 2016 abgelehnt. In der Pressemitteilung zu den Beschlüssen 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16 heißt es:

»Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.«

– 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 42/2016 vom 15. Juli 2016

Mit dem Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvQ 55/15 - wurde ein erster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt. In der Begründung führen die Richter aus, das Vorbringen des Antragstellers ließe nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen.[44]


Der Digitalcourage e.V. reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein, der durch eine Mitzeichnung Gewicht verliehen werden kann.

Die Jahresübersicht des Bundesverfassungsgerichtes[45] sieht keine Verhandlung noch anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2017 vor.


Rechtsprechung seit Verabschiedung der Speicherpflicht und Folgen

Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte im unanfechtbaren Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017[46] die gem. TKG angeordnete Speicherpflicht für mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Damit gab das Gericht einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen.

Dieser Rechtsprechung folgte das Verwaltungsgericht Köln in einem weiteren Verfahren, in dem sich ein deutsches Telekommunikationsunternehmen gegen die ihm durch das TKG auferlegte Speicherpflicht für Verkehrsdaten wandte[47].


In Folge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW erklärte die Bundesnetzagentur im Juni 2017, bei einer Nichterfüllung der gesetzlichen Speicherpflicht von einem Bußgeldverfahren gegenüber allen verpflichteten Unternehmen abzusehen:

»Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.«

– Bundesnetzagentur, Quelle: Bundesnetzagentur, Ver­kehrs­da­ten­spei­che­rung - Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG


Rechtliche Bewertungen

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fertigte 2015 zwei Rechtsgutachten zum Gesetzentwurf an. Die Ausarbeitung zu europarechtlichen Spielräumen sieht im Ergebnis in der Entscheidung des EuGH weder den Ausschluss einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung noch vermag das Fazit gegenteiliges zu entdecken. Die Grenzen einer grundrechtskonformen Vorratsdatenspeicherung ließen sich den Urteilsgründen nicht trennscharf entnehmen und es könne nicht abschließend festgestellt werden, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen des Gerichtshofs zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art.7, 8 und 52 EU-Charta) entspräche[48].


Die Ausarbeitung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass sich der Gesetzentwurf in weiten Teilen eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halte. Gleichwohl wird eine Reihe von Unklarheiten festgestellt, die der Korrektur bedürften, wie etwa unterschiedliche Bezeichnung der Daten, die Vorschrift über die Löschung der Daten, die Regelung zur Weitergabe der Vorratsdaten an andere Behörden für andere Zwecke, nicht normenklare Umsetzung der Benachrichtigung der Betroffenen. Der Umfang der Untersuchung des Gesetzentwurfes beschränkt sich (gem. Gutachterauftrag) zudem allein auf die Regelungen des Gesetzentwurfs, die sich direkt auf die Vorratsdatenspeicherung beziehen. Das Gutachten lässt somit eine weitergehende und umfassende Betrachtung des Entwurfes außer Acht. Unberücksichtigt bleiben daher sonstige Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, die Regelungen zu Daten für die Abrechnung und zum Nachweis von Dienstleistungen, der neue Straftatbestand der Datenhehlerei, die Förderung der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung und Erhöhung der Aufklärungsrate durch die Verwendung der Daten, Aspekte und Wirkungen aufgrund technischer Strukturen von TK-Einrichtungen sowie technischer Definitionen von TK-Begriffen[49].


Im Januar 2017 wurde eine weitere Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Bundestages sowie eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste veröffentlicht. Die neuerliche Ausarbeitung betrachtet die "Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung"[50]. Im Ergebnis weist sie darauf hin, eine rechtskonforme Vorratsdatenspeicherung müsse mit dem Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG und den Grundrechten der Artikel 7, 8, 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sein und stellt im Folgenden fest, das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erfülle die Vorgaben der EuGH-Entscheidung nicht im vollen Umfang.

»Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass
  • bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
  • nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
  • die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
  • die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
  • grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.«

– Fachbereich Europa der Unterabteilung Europa, Quelle: Bundestag, Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 167/16

Zugleich wird vermerkt, dass die Entscheidung des EuGH allein auf die konkrete Ausgestaltung der zwei verhandelten Regelungen einzelner Mitgliedstaaten eingeht und die abschließende Bewertung einer Unvereinbarkeit dem EuGH zu überlassen bleibt.

Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom Januar 2017 beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf den Strafprozess bei einer möglicherweise bestehenden Unvereinbarkeit[51] und prüft diese Auswirkungen im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren, Zwischen- und Hauptverfahren, nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie auf rechtskräftige Urteile. Hierbei werden insbesondere betrachtet: Beweisverbote (Erhebung und Verwertung), Fernwirkung auf andere Verfahren, die Beachtlichkeit hypothetischer Kausalverläufe (Ergebnis bei rechtmäßigem Verhalten), Folgen für Zwischenverfahren (Einstellung des Verfahrens oder Freispruch), für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (Berufung, Revision) sowie für rechtskräftige Urteile (Durchbrechung der Rechtskraft, Wiedereinsetzung und -aufnahme), die Entschädigung und Staatshaftung, die Vorlagepflicht deutscher Gerichte (Verpflichtung der Rechtsauffassung des EuGH zu folgen). Als eine Konsequenz spricht das Gutachten schließlich den Handlungsbedarf des Gesetzgebers in der Form an, dass das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten möglicherweise aufzuheben sei. Dieser Handlungsbedarf richte sich allerdings danach, ob und inwieweit der EuGH die deutsche Regelung tatsächlich für mit dem Unionsrecht unvereinbar befinde.


Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sieht in seiner Stellungnahme[52] beim Gesetzgeber die Pflicht der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und vermisst im Gesetzentwurf eine nachvollziehbare tatsächliche Darlegung der Erforderlichkeit der konkreten Maßnahmen sowie deren Angemessenheit. Das ULD stellt fest, dass einzelne Beispiele schwerer oder Aufsehen erregender Straftaten nicht geeignet seien, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme generell zu belegen bzw. zu widerlegen. Zudem weist es darauf hin, dass TK-Verkehrsdaten Daten mit äußerst unterschiedlicher Sensibilität und mit unterschiedlicher Relevanz für Sicherheitszwecke sind. So seien Standortdaten wegen ihrer hohen Aussagekraft für Aufenthaltsorte, Kontakte, Interessen und Betätigungen von hoher Sensibilität, während IP-Adressen oft nur eine begrenzte Aussagekraft zukomme. Die Stellungnahme formuliert neben den grundrechtlichen Anforderungen ebenso erheblich präzisere prozedurale sowie technisch-organisatorische Anforderungen und erkennt zudem einen materiell-rechtlichen Nachbesserungsbedarf. Die geplante Regelung zur Datenhehlerei habe mit der ansonsten geregelten Thematik nichts zu tun und sei rechtspolitisch wie verfassungsrechtlich verfehlt.


Der Bundesverwaltungsrichter a.D. Dr. Kurt Graulich erinnert in seinem Online-Artikel "Vorratsdatenspeicherung – Neustart der Geisterfahrer" noch einmal an die Vorgeschichte der Vorratsdatenspeicherung und untersucht den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf seine Schwachstellen.

Statistische und wissenschaftliche Grundlagen

Stand der statistischen Datenerhebung im BKA

Der Abschlussbericht zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu "Mindestspeicherfristen"[53]:

Nach dem Urteil des BVerfG wurde BKA-intern eine statistische Vollerhebung der Auskunftsersuchen zu Verkehrsdaten durchgeführt, um den Bedarf an einer längerfristigen Speicherung von Verkehrsdaten ("Mindestspeicherfrist") quantitativ belegen zu können. Der Erhebungszeitraum erstreckte sich zwischen dem 02. März 2010 und 26. April 2011. Als Bezugsgröße der Statistik dient die Anzahl der Anschlüsse (5082) bezüglich derer um Auskunft ersucht wurde und nicht die Anzahl der Auskunftsersuchen an sich. Die Auskunftsersuchen sind folgender Art:

  • Erhebung retrograder Verkehrsdaten (9,19%)
  • Funkzellenabfrage als Sonderfall der retrograden Verkehrsdatenauskunft (0,06%)
  • Zielwahlsuche als Sonderfall der retrograden Verkehrsdatenauskunft (0,55%)
  • Erhebung der hinter einer IP-Adresse stehenden Kundendaten/Bestandsdaten (90,20%)

84,45% dieser Ersuchen wurden durch den Telekommunikationsanbieter negativ beauskunftet; 99,16% davon beziehen sich auf Fälle zur Strafverfolgung. Bezüglich der Erhebung der hinter einer IP-Adresse stehenden Kundendaten/Bestandsdaten stellt das BKA anhand detaillierter Zahlen fest, dass der Schwerpunkt der Anzahl der negativ beauskunfteten Anschlüsse in den Bereichen (Computer-)Betrug und Kinderpornographie liegt.

Als Folge der nicht erfolgten Beauskunftung konnten lt. Statistik ca. 83% der Fälle zur Strafverfolgung nicht aufgeklärt werden. Bei den Fällen zur Gefahrenabwehr (0,84%) konnten 25% nicht und 75% erst zu einem späteren Zeitpunkt beseitigt bzw. ausgeräumt werden. Das Ergebnis dieser Auswertung unterstreicht dem BKA zufolge die Wichtigkeit der Verkehrsdaten als "den ersten, sichersten und zugleich effizientesten Ermittlungsansatz" in der Polizeipraxis. Demnach wäre ein Mindestspeicherzeitraum von zwei bis fünf Monaten bei ca. 33% und von sechs Monaten bei ca. 61% der Fälle erforderlich gewesen.


Im Fazit der Statistik wird darauf hingewiesen, dass "nicht die polizeiliche Reaktionszeit, sondern das "Alter" der Verkehrsdaten den erforderlichen Speicherzeitraum bestimmt". Dementsprechend ergibt sich als einzige Konsequenz die Forderung eines Mindestspeicherzeitraumes von sechs Monaten.

Forschungsbericht der Forschungsgruppe Kriminologie des Max-Planck-Institutes

Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO - Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Da der Forschungsbericht 482 Seiten umfasst, wird sich hier auf die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränkt.

Der Bericht existiert in zwei Versionen, einer ersten "Entwurfsversion" und einer endgültigen Version "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?"[54], was letztlich zu dem Vorwurf der Manipulation gegenüber der Bundesjustizministerin führte.

Der frühere BfDI äußerte sich dazu in seinem Blog:

"Wenn nun gefordert wird, das Bundesjustizministerium möge auch Vorentwürfe und Rohdaten der von ihm in Auftrag gegebenen Studie öffentlich machen, möchte ich hinzufügen: Dies muss für sämtliche Gutachten gelten. Ich hielte es für unlauter, Transparenz nur in den Fällen zu fordern, wo es der eigenen Argumentation hilfreich erscheint. Auch die Rohdaten der Studie des Bundeskriminalamts zum selben Thema oder andere Gutachten sollten möglichst frühzeitig veröffentlicht werden."

Die komplette Stellungnahme von Peter Schaar kann in seinem Datenschutz-Blog nachgelesen werden:
Vorratsdatenspeicherung - Beweislast und Transparenz.


Der Bericht beschäftigt sich mit der Evaluierung der Nutzung von Verkehrsdaten der Telekommunikation als Gegenstand im Strafverfahren. Im Einzelnen betrifft das die Handhabung und Auswirkung der §§ 100g und 100h StPO im Strafverfahren in Bezug auf die normativen Grundlagen der Verkehrsdatenabfrage. Betrachtet wurde dabei auch die rechtspolitische Entwicklung sowie der Stand der Forschung. Das beinhaltet u.a. das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsrecht und Sicherheit, gesetzliche Regelungen, Entwicklungen im Ausland sowie Anwendung und Folgen der Verkehrsdatenabfrage.

Es wird festgestellt, dass sich nach bisherigem Forschungsstand in der rechtspolitischen Entwicklung nicht auf aussagekräftige Untersuchungen gestützt werden kann. Als Grund dafür ist die defizitäre Forschungslage anzusehen, die bisher keine aussagekräftigen Daten zur Struktur der Anwendung und zu den Folgen der Abfrage von Verkehrsdaten bereitstellt. Das steht im Einklang mit den Forderungen nach verwertbaren Statistiken seitens der Datenschützer. Eine stark steigende Tendenz der Verkehrsdatenabfrage ist trotz fehlender empirischer Studien zu verzeichnen.


Auffallend ist eine Qualitätsabnahme der Anregungen und Beschlussbegründungen, die in ihrer substantiellen Bewertung während der Verfahren von 55% auf 25% sinken und sich schließlich auf eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes reduzieren. Ebenso wurden Probleme sowohl bei der Benachrichtigung der Betroffenen als auch bei der Vernichtung der Daten bemerkt, deren Durchführung i.d.R unbekannt ist bzw. nicht stattfindet.

Die befragten Praktiker bestätigten eine positive Wirkung bei der Verwendung von Daten aus der Verkehrsdatenabfrage während der Ermittlungsverfahren - durch nach Verdachtserhärtung erfolgte Durchsuchungen oder Geständnisse nach Vorhalt der Daten. Im späteren Rechtsmittelverfahren spielen die Verkehrsdatenabfragen jedoch keine Rolle. Konflikte bestehen in den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Netzbetreiber und Polizei- und Justizbehörden, deren Beschlusserwartungen und Beschlüsse auf jeweils anderen Rechtsgrundlagen beruhen. Beobachtet wurde außerdem die Zuordnung des Merkmals der erheblichen Straftat zu Straftaten aus dem mittelschweren Kriminalitätsspektrum, was auf die Verkehrsdatenabfrage als oftmals einzig sinnvollen Ansatz der Ermittlungen zurückgeführt wird. Der Bericht stellt eine Reflektion der bekannten Problemen der Ermittlungen in Unbekanntsachen auf die Effizienz der Anwendung von Verkehrsdatenabfragen fest.


Zusammengefasste Empfehlungen des Forschungsberichtes:

  • Schaffung der materiellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Missbrauchsgefahren
  • Beachtung des Konfliktes zwischen Nutzung und Ausschöpfung der Ermittlungsansätze und dem Schutz der Freiheitsrechte
  • Einheitliche Praxis der Abfrage von Personendaten zu dynamischen IP-Adressen
  • Beseitigung des bestehenden Konfliktpotentials bezüglich des Beweisverwertungsverbotes
  • Wirksame Implementation des Richtervorbehalts
  • Standardisierung der Abläufe (Benachrichtigung, Löschung etc.)
  • Verpflichtung zur statistischen Erfassung der Anordnungen
  • Festlegung der Speicherungsfrist auf maximal sechs Monate
  • Schaffung der formalen Überprüfung der Richtigkeit der eingehenden Beschlüsse durch die Telekommunikationsunternehmen
  • Vom Einzelfall losgelöste Entschädigungsregelung im Rahmen des TKG für Telekommunikationsunternehmen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ^ Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12
  2. ^ Richtlinie 2006/24/EG Begründung (13)
  3. ^ a b BfDI: Schwerpunkt Vorratsdatenspeicherung
  4. ^ Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Entschließung vom 8. Juni 2007 Telekommunikationsüberwachung und heimliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen Grundrechte nicht aushebeln
  5. ^ WP 119 - Artikel-29-Gruppe Stellungnahme 3/2006 zur Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten (PDF)
  6. ^ WP 113 - Artikel-29-Gruppe Stellungnahme 4/2005 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten (PDF)
  7. ^ WP 172 - Artikel-29-Gruppe Bericht 01/2010 über die zweite gemeinsame Durchsetzungsmaßnahme (PDF)
  8. ^ Stellungnahme des EDSB zum Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (PDF)
  9. ^ Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG)
  10. ^ Pressemitteilung des EDSB zum Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (PDF)
  11. ^ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 02. März 2010 - 1 BvR 256/08
  12. ^ Verfassungsklagen - Vorratsdaten: Kärntner Antrag landete beim VfGH
  13. ^ Schweden sagt ja zu Vorratsdatenspeicherung
  14. ^ Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-301/06, Irland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
  15. ^ Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-293/12, Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland; Klägerin Digital Rights Ireland Ltd ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich nach ihrer Satzung mit der Förderung und dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte – insbesondere in der Welt der modernen Kommunikationstechnologien – befasst. Im Rahmen ihres Rechtsstreits mit den irischen Behörden macht Digital Rights geltend, diese hätten die mit ihren Kommunikationsvorgängen verbundenen Daten rechtswidrig verarbeitet, auf Vorrat gespeichert und kontrolliert.
  16. ^ Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-594/12, Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs Österreich; Der Verfassungsgerichtshof hat über drei Anträge zu entscheiden, mit welchen die Kärntner Landesregierung, M. Seitlinger und elf weitere Antragsteller geltend machen, das österreichische Telekommunikationsgesetz verstoße gegen die österreichische Verfassung.
  17. ^ Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 54/14 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 (PDF)
  18. ^ Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache C‑293/12 und der Rechtssache C‑594/12
  19. ^ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  20. ^ Vorratsdatenspeicherung beim Virtuellen Datenschutzbüro
  21. ^ Bundestag Drucksache 18/6391 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (PDF)
  22. ^ Bundestag beschließt neue Vorratsdatenspeicherung - Mitteilung im Textarchiv des Bundestages
  23. ^ Tagesordnungspunkt 6 der 938. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2015: Vorratsdatenspeicherung passiert den Bundesrat
  24. ^ Ausschuss Recht und Verbraucherschutz, Anhörungen - Verkehrsdatenspeicherung
  25. ^ Ausschuss Recht und Verbraucherschutz, Anhörungen - Stellungnahmen der Sachverständigen
  26. ^ Vorratsdatenspeicherung bleibt umstritten - Mitteilung im Textarchiv des Bundestages
  27. ^ Umlaufentschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 9. Juni 2015: Gegen den Gesetzentwurf zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
  28. ^ Pressemitteilung vom 10. Juni 2015: Datenschutzkonferenz fordert statt Durchzocken Diskussion der Vorratsdatenspeicherung
  29. ^ Pressemitteilung der BfDI vom 27. Mai 2015: Voßhoff: Zweifel an einer verfassungsgemäßen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf nicht ausgeräumt!
  30. ^ Stellungnahme der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz: P.Schaar: EAID lehnt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) und zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ ab
  31. ^ Digitale Gesellschaft e.V. - Vorschlag zur VDS: Rechtsstaatskosmetik statt Grundrechtschutz
  32. ^ Onlinemeldung vom 15.04.2015: vzbv fordert Abschied von der Vorratsdatenspeicherung
  33. ^ Bundesrechtsanwaltskammer Presseerklärung Nr. 10 v. 19.05.2015: Keine Speicherung von anwaltlichen Kommunikationsdaten
  34. ^ Stellungnahme Nr.: 25/2015 des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Gefahrenabwehrrecht, Informationsrecht und Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (PDF)
  35. ^ Pressemitteilung Rechtspolitik DAT 5/15 vom 11.06.2015 DAV lehnt Vorratsdatenspeicherung nach wie vor ab, Schutz von Berufsgeheimnisträgern unzureichend
  36. ^ Gemeinsame Pressemitteilung vom 11.06.2015 von ARD, BDZV, dju, DJV, VDZ, VPRT und ZDF: Medienverbände und -unternehmen sagen Nein zur Vorratsdatenspeicherung
  37. ^ Pressemeldung vom 27.05.2015: Vorratsdatenspeicherung: eco kritisiert nachlässigen Gesetzesentwurf
  38. ^ Presseinformation vom 16.10.2015: Bitkom: Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung schafft Rechtsunsicherheit
  39. ^ Pressemitteilung vom 22.05.2015 ver.di kritisiert Vorratsdatenspeicherung als massiven Eingriff in die Grundrechte und die Pressefreiheit
  40. ^ Stellungnahme Nr. 12/15 des Deutschen Richterbunds zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
  41. ^ Online-Ausgabe Nr. 5348 der aktuelle Meldungen der Gewerkschaft der Polizei – Bezirksgruppe Zoll, Vorratsdatenspeicherung: Gesetz schafft verbesserte Bedingungen für die Bekämpfung schwerster Kriminalität
  42. ^ DPolG: Polizeiliche Ermittlungsarbeit wird erleichtert
  43. ^ MMR Rechtsanwälte Partnerschaft: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht
  44. ^ BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1 BvQ 55/15 - Rn. (1-2), http://www.bverfg.de/e/qk20160112_1bvq005515.html
  45. ^ Jahresvorausschau 2017 der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
  46. ^ Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017, ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.13B238.17.00
  47. ^ Verwaltungsgericht Köln, Urteil 9 K 7417/17 vom 20.04.2018, ECLI:DE:VGK:2018:0420.9K7417.17.00
  48. ^ Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 53/15 des Fachbereichs Europa der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages: Europarechtliche Spielräume zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PDF)
  49. ^ Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/15 Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Mai 2015 (PDF)
  50. ^ Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 167/16 des Fachbereichs Europa der Unterabteilung Europa: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung (PDF)
  51. ^ Ausarbeitung WD 7 - 191/16: Auswirkungen auf den Strafprozess bei einer möglicherweise bestehenden Unvereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicher-pflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem Ur-teil des EuGH vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung
  52. ^ Stellungnahme vom 10. Juli 2015 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
  53. ^ Abschlussbericht - Stand der statistischen Datenerhebung im BKA zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu "Mindestspeicherfristen"
  54. ^ Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten, 2. erweiterte Fassung vom Juli 2011 (PDF)


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.