Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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K (→‎Katholische Kirche: Link Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
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Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.
Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.


Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  
Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  


Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).
Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).