Eurodac: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufgabe ==
== Aufgabe ==
Zur verbesserten Anwendung des Dubliner Übereinkommens (BGBl. 1994 II, S. 792 ff) über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages wird ein elektronisches System mit der Bezeichnung EURODAC zur Speicherung und zum Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und bestimmter anderer Gruppen von Ausländern in den Mitgliedstaaten eingerichtet. Rechtsgrundlage ist die EURODAC-Verordnung, die am 15. Dezember 2000 in Kraft getreten ist und als EG-Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt [http://www.example.com ABl. EG, L 316/1 vom 15. 12. 2000)].
Zur verbesserten Anwendung des Dubliner Übereinkommens (BGBl. 1994 II, S. 792 ff) über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages wird ein elektronisches System mit der Bezeichnung EURODAC zur Speicherung und zum Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und bestimmter anderer Gruppen von Ausländern in den Mitgliedstaaten eingerichtet. Rechtsgrundlage ist die EURODAC-Verordnung, die am 15. Dezember 2000 in Kraft getreten ist und als EG-Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt ([http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000R2725 Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S.0001 - 0010]).


Danach nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich nach Antragstellung jedem mindestens 14 Jahre alten Asylbewerber oder jedem illegal an der Außengrenze oder im grenznahen Raum angetroffenen Ausländer die Fingerabdrücke ab und übermitteln diese in digitalisierter Form an eine zentrale Stelle (Zentraleinheit), die über die technische Ausstattung zur Speicherung und zum Abgleich verfügt. Dabei werden lediglich die Fingerabdruckdaten, eine von dem einspeichernden Mitgliedstaat vergebene Referenznummer und nur wenige Verfahrensdaten übermittelt. Als Ergebnis des elektronischen Abgleichs wird lediglich mitgeteilt, ob in der Zentraleinheit bereits übereinstimmende Fingerabdruckdaten vorhanden sind oder nicht. Im Trefferfall werden zusätzlich die genannten Verfahrensdaten mitgeteilt. Anhand dieser Angaben kann festgestellt werden, ob die betreffende Person bereits vorher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. Die endgültige Identifizierung wird von dem anfragenden Mitgliedstaat nach Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in bilateraler Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.
Danach nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich nach Antragstellung jedem mindestens 14 Jahre alten Asylbewerber oder jedem illegal an der Außengrenze oder im grenznahen Raum angetroffenen Ausländer die Fingerabdrücke ab und übermitteln diese in digitalisierter Form an eine zentrale Stelle (Zentraleinheit), die über die technische Ausstattung zur Speicherung und zum Abgleich verfügt. Dabei werden lediglich die Fingerabdruckdaten, eine von dem einspeichernden Mitgliedstaat vergebene Referenznummer und nur wenige Verfahrensdaten übermittelt. Als Ergebnis des elektronischen Abgleichs wird lediglich mitgeteilt, ob in der Zentraleinheit bereits übereinstimmende Fingerabdruckdaten vorhanden sind oder nicht. Im Trefferfall werden zusätzlich die genannten Verfahrensdaten mitgeteilt. Anhand dieser Angaben kann festgestellt werden, ob die betreffende Person bereits vorher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. Die endgültige Identifizierung wird von dem anfragenden Mitgliedstaat nach Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in bilateraler Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.
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