Eurodac

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Eurodac ist das Europäische daktyloskopisches Fingerabdrucksystem zur Identifizierung von Asylbewerbern und bestimmter anderer Gruppen von Ausländern.

Aufgabe

Zur verbesserten Anwendung des Dubliner Übereinkommens (BGBl. 1994 II, S. 792 ff) über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages wird ein elektronisches System mit der Bezeichnung EURODAC zur Speicherung und zum Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und bestimmter anderer Gruppen von Ausländern in den Mitgliedstaaten eingerichtet. Rechtsgrundlage ist die EURODAC-Verordnung, die am 15. Dezember 2000 in Kraft getreten ist und als EG-Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S.0001 - 0010).

Danach nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich nach Antragstellung jedem mindestens 14 Jahre alten Asylbewerber oder jedem illegal an der Außengrenze oder im grenznahen Raum angetroffenen Ausländer die Fingerabdrücke ab und übermitteln diese in digitalisierter Form an eine zentrale Stelle (Zentraleinheit), die über die technische Ausstattung zur Speicherung und zum Abgleich verfügt. Dabei werden lediglich die Fingerabdruckdaten, eine von dem einspeichernden Mitgliedstaat vergebene Referenznummer und nur wenige Verfahrensdaten übermittelt. Als Ergebnis des elektronischen Abgleichs wird lediglich mitgeteilt, ob in der Zentraleinheit bereits übereinstimmende Fingerabdruckdaten vorhanden sind oder nicht. Im Trefferfall werden zusätzlich die genannten Verfahrensdaten mitgeteilt. Anhand dieser Angaben kann festgestellt werden, ob die betreffende Person bereits vorher in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. Die endgültige Identifizierung wird von dem anfragenden Mitgliedstaat nach Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in bilateraler Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Rechte der Betroffenen

Die EG-Verordnung enthält ausführliche Regelungen zur Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüchen des Betroffenen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung dieser Rechte in den Mitgliedstaaten sowie Regelungen zur Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwendung der Daten. Die Rechte des Betroffenen sollen durch die Einrichtung einer gemeinsamen Kontrollstelle sowie durch die Einbeziehung der nationalen Kontrollstellen gewahrt werden. Dabei wird zwischen der Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit unterschieden:

Kontrolle

Die von jedem Mitgliedstaat zu benennenden nationalen Kontrollstellen haben die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der EURODAC-EG-Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat und die Übermittlung dieser Daten an die Zentraleinheit unabhängig zu überwachen. Diese Funktion wird in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Dem Betroffenen soll bei der Wahrnehmung seines Rechts auf Berichtigung und Löschung von Daten unterstützende Beratung gewährt werden. Die Kontrolle, ob bei der Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Zentraleinheit die Rechte des Betroffenen verletzt werden, obliegt dagegen der gemeinsamen Kontrollstelle, die sich aus Vertretern der nationalen Kontrollstellen eines jeden Mitgliedstaates zusammensetzt. Die gemeinsame Kontrollstelle wird mit Errichtung der unabhängigen Kontrollinstanz gemäß Artikel 286 Abs. 2 EG-Vertrag aufgelöst.

Die praktische Arbeit kann EURODAC erst dann aufnehmen, wenn alle Mitgliedstaaten die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung und Anwendung von EURODAC geschaffen haben. Dies wird – vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gerechnet – noch etwa zwei Jahre dauern.

Weblinks

EURODAC bei Wikipedia

Stand: 2006


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.