Einwilligung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen:
Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen:


# Im Regelfall schriftlich,
# persönliche Abgabe
  Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene
  sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten
  zugegriffen werden darf.
 
# Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten
  Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung.
  Eine Einwilligung muss der Verarbeitung vorausgehen und schriftlich erklärt
  werden (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, §§ 126,183 BGB).
  Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung
  ist die Verarbeitung unzulässig.
 
# freiwillige Entscheidung als Basis
# freiwillige Entscheidung als Basis
  Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen
  (§4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des 
  Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
 
# Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung
# Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung
  Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung
  der Daten zu informieren (vor der Einwilligung !).
  Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen.
  Eine Nutzung der Daten ist somit nicht zulässig.
# Besondere Hervorhebung der Einwilligung
# Besondere Hervorhebung der Einwilligung
  Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie
  besonders hervor zuheben (§4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die
  Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung
  – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.


§4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.
§4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.