Datenschutzrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]].
Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]].


Das wohl bekanntestes deutsche Regelwerk zum Datenschutz ist das ''[[Bundesdatenschutzgesetz]]'', das 1978 in Kraft getreten ist. Es gilt für Bundesbehörden und für die Privatwirtschaft. Die sechzehn deutschen Bundesländer haben eigene ''[[Landesdatenschutzgesetz]]e'', die für die jeweiligen Landesbehörden und die Kommunen gelten.
Das wohl bekanntestes deutsche Regelwerk zum Datenschutz ist das ''[[Bundesdatenschutzgesetz]]'', das 1978 in Kraft getreten ist. Es gilt für Bundesbehörden und für die Privatwirtschaft. Die sechzehn deutschen Bundesländer haben eigene ''[[Landesdatenschutzgesetze]]'', die für die jeweiligen Landesbehörden und die Kommunen gelten.


Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die Landesdatenschutzgesetze finden nur Anwendung, soweit für den konkreten Sachverhalt kein spezielleres Datenschutzgesetz existiert. So müssen beispielsweise Internet-Provider bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetzes (TMG)] beachten. Wenn die Internet-Provider dagegen Personaldaten ihrer eigenen Beschäftigten verarbeiten, gilt – da in Deutschland kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert – das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz. (''Siehe auch:'' [[Arbeitnehmerdatenschutz]].) Für Postdienstleister gilt die ''[http://www.gesetze-im-internet.de/pdsv_2002/ Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten] (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV)''.
Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die Landesdatenschutzgesetze finden nur Anwendung, soweit für den konkreten Sachverhalt kein spezielleres Datenschutzgesetz existiert. So müssen beispielsweise Internet-Provider bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Kunden die besonderen Datenschutzvorschriften des [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Telemediengesetzes (TMG)] beachten. Wenn die Internet-Provider dagegen Personaldaten ihrer eigenen Beschäftigten verarbeiten, gilt – da in Deutschland kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz existiert – das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz. (''Siehe auch:'' [[Arbeitnehmerdatenschutz]].) Für Postdienstleister gilt die ''[http://www.gesetze-im-internet.de/pdsv_2002/ Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten] (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV)''.