Datengeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in {{bdsgl|3|11}} definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.
Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in {{bdsgl|3|11}} definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.


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Aktuelle Version vom 28. April 2016, 20:43 Uhr

Datengeheimnis

Allgemeines, Rechtsnatur

Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in § 5 Abs. 1 BDSG ausgesprochen. Die Landesdatenschutzgesetze enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen.

Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des § 5 Abs. 1 davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten.


Beschäftigte

Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in § 3 Abs. 11 definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.