Datengeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

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===Beschäftigte===
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Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.
Wer alles als "[[Beschäftigte]]" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.


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Version vom 25. Mai 2012, 19:00 Uhr

Datengeheimnis

Allgemeines, Rechtsnatur

Das Datengeheimnis ist das an die beim Umgang mit Daten Beschäftigten gerichtete gesetzliche Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu verwenden. Es ist in [§ 5 Abs. 1 BDSG][1] ausgesprochen. Die Landesdatenschutzgesetze enthalten weitestgehend gleichlautende Regelungen.

Während sich die allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des BDSG (s. vor allem §§ 4ff., § 13ff., §§ 28ff.) an die verantwortlichen (öffentlichen und privaten) Stellen richtet, begründet das Datengeheimnis des [§ 5 Abs. 1 BDSG][2] davon unabhängig eigene Rechtspflichten der Beschäftigten.


Beschäftigte

Wer alles als "Beschäftigte" anzusehen ist, wird vom BDSG eigenständig in [§ 3 Abs. 11 BDSG][3] definiert. Hier kann es also Abweichungen vom Begriff, wie er in anderem Zusammenhang (etwa Betriebsverfassungsrecht) verwendet wird, geben.