DSGVO:EG 170: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Version importiert: Aktualisierung Gründe DS-DVO)
 
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (170) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines g…“)
(kein Unterschied)

Version vom 1. September 2016, 23:44 Uhr

(170) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines gleichwertigen Datenschutzniveaus für natürliche Personen und des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 169 «  Erwägungsgrund 170 »  Erwägungsgrund 171
→ Artikel