DSGVO:EG 161: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (1 Version importiert: Aktualisierung Gründe DS-DVO) |
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (161) Für die Zwecke der Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftli…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 1. September 2016, 23:39 Uhr
(161) Für die Zwecke der Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] gelten.
- ^ Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).