Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 1. September 2016, 22:59 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert: Aktualisierung Gründe DS-DVO)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(110) Jede Unternehmensgruppe oder jede Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sollte für ihre internationalen Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern diese sämtliche Grundprinzipien und durchsetzbaren Rechte enthalten, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 109 «  Erwägungsgrund 110 »  Erwägungsgrund 111
→ Artikel