DSGVO:EG 11: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert…“)
 
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude>{{DISPLAYTITLE:Erwägungsgründe Datenschutz-Grundverordnung}}</noinclude> (11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert…“)
(kein Unterschied)

Version vom 26. August 2016, 01:16 Uhr

(11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie - in den Mitgliedstaaten - gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.

 
DSGVO  |  Erwägungsgrund 10 «  Erwägungsgrund 11 »  Erwägungsgrund 12
→ Artikel