DSGVO:Art 31: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. August 2016, 23:07 Uhr

Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten
Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

 
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