Beschäftigtendatenschutz beim EDV-Dienstleister: Unterschied zwischen den Versionen

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Sonderfall: Neben der Aufzeichnung zu Zwecken der Qualitätssicherung (meist im Inbound, Kunde ruft an) gibt es noch häufig den Fall dass im Outbound (Kunde wird angerufen) aufgezeichnet wird. Dies immer am Gesprächsende um nochmal zusammen zu fassen das der Kunde die Bestellung wirklich will und er dies bestätigt oder um die Einwilligung des Kunden festzuhalten das er in Zukunft wieder angerufen werden darf (hier zweiter Sonderfalls: §28 IIIa BDSG: schriftliche Bestätigung nicht vergessen!).
Sonderfall: Neben der Aufzeichnung zu Zwecken der Qualitätssicherung (meist im Inbound, Kunde ruft an) gibt es noch häufig den Fall dass im Outbound (Kunde wird angerufen) aufgezeichnet wird. Dies immer am Gesprächsende um nochmal zusammen zu fassen das der Kunde die Bestellung wirklich will und er dies bestätigt oder um die Einwilligung des Kunden festzuhalten das er in Zukunft wieder angerufen werden darf (hier zweiter Sonderfalls: §28 IIIa BDSG: schriftliche Bestätigung nicht vergessen!).
In diesen Fällen löscht man natürlich nicht nach 30 Tagen, sondern eher nach 2 Jahren. Lässt sich m.E. damit begründen da hier ja ein Schuldverhältnis entsteht und ausserdem der AN nicht mit seinem vollen Namen etc. auftaucht (in der Regel).
In diesen Fällen löscht man natürlich nicht nach 30 Tagen, sondern eher nach 2 Jahren. Lässt sich m.E. damit begründen da hier ja ein Schuldverhältnis entsteht und ausserdem der AN nicht mit seinem vollen Namen etc. auftaucht (in der Regel).
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