Benutzer:Hofmann

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Kommentare

Zum BDSG 2018

Online-Kommentare zu § 38 BDSG 2018 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Reichweite von „soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.“ ist noch ungeklärt.

Es spricht vom Wortlaut her einiges dafür das so zu interpretieren, dass „ständig“ sich mehr auf die automatisierte Verarbeitung bezieht und „in der Regel“ „beschäftigen“ mehr auf die Anzahl der Personen.

„Beschäftigen“ könnte man weil es so nah zum „Beschäftigungsverhältnis“ seht, vor allem als „Anstellungsverhältnis“ o.ä. verstehen, also den Grundvertrag.

Das „ständig“ ist im Vergleich zu § 4f BDSG alt neu hinzugekommen und soll anscheinend die Pflicht eingrenzen und müsste dann also einschränkend interpretiert werden. Es verstärkte dann das Exklusive von „in der Regel“.

Ständig kann wahrscheinlich nicht „zu jeder Zeit“ oder „meistens“ bedeuten. Man könnte es eher so verstehen, dass jemand ohne Unterbrechung die Zugangsberechtigung zu den Daten hat und auch die mindestens gelegentliche Aufgabe, sie zu verarbeiten.

Der Satz ist aufgrund der obigen Befunde wohl eher nicht so zu verstehen, dass gemeint wäre, Beschäftigte müssten ständig automatisiert verarbeiten, auch, wenn das eine Interpretation wäre, die noch im wörtlichen Interpretationsspielraum ist. Sonst ging es in die Richtung, dass der keinen Datenschutzbeauftragten brauchte, der seinen Mitarbeitern Pausen erlaubt und so das „ständig verarbeiten“ unterbricht.

Nützliches

Benutzer:Hofmann/Vorlage:dsgvo bdsg 2018