Anonymisieren

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Eine Definition des Begriffs Anonymisieren findet sich in der DSGVO und dem BDSG nicht mehr.

Landesrechtliche Ergänzungen

§ 4 DSG NRW

Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.


Rechtslage nach BDSG alt

Eine Definition von Anonymisieren wurde in §3 Absatz 6 BDSG alt gegeben.