6b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach {{bdsg|1|2||3}} gilt das [[BDSG]] bei nicht-öffentlichen Stellen grundsätzlich nur für eine dateibezogene oder [[automatisierte ]] | Nach {{bdsg|1|2||3}} gilt das [[BDSG]] bei nicht-öffentlichen Stellen grundsätzlich nur für eine dateibezogene oder [[automatisierte Verarbeitung]]. Im Rahmen von {{bdsg|6b}} besteht diese Einschränkung nicht. Die Regelung enthält, was die organisatorisch-technische Form der Verarbeitung betrifft, eine eigenständige, gezielt weiter gefasste Bestimmung ihres Anwendungsbereichs. | ||
===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten=== | ===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten=== |