6b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/><br/>
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/>
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder  
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder