5 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Juli 2012, 11:16 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt

Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 5   Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.



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