38a BDSG

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 9. Juli 2012, 17:16 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Teclador verschob Seite §38a BDSG nach 38a BDSG: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde

§ 38a   Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.


(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.



BDSG | §38 BDSG | §39 BDSG