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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===


===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


====§&nbsp;34&nbsp;&nbsp;&nbsp;Auskunft an den Betroffenen====
====§&nbsp;34<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Auskunft an den Betroffenen====


(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
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(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und  Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und  Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.


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[[Kategorie:BDSG|§ 34]]
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