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'''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer sozialen Auswahl verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte | '''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer '''sozialen Auswahl''' verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte beschränkt, nämlich auf | ||
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit | * die Dauer der Betriebszugehörigkeit | ||
* das Lebensalter | * das Lebensalter | ||
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Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann. | Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann. | ||
Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) | Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) berücksichtigen, wie | ||
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit | * die Dauer der Betriebszugehörigkeit | ||
* das Lebensalter | * das Lebensalter |