31 BDSG

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 7. Juni 2012, 20:02 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt== ===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== ===Erster Un…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 31   Besondere Zweckbindung

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.



BDSG | §30a BDSG | §32 BDSG