31 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Prüfung Bearbeitungsmöglichkeit) |
K (Formatierung) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Bundesdatenschutzgesetz== | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
====§ 31 | ====§ 31<font style="padding-right:10px;"> </font>Besondere Zweckbindung==== | ||
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | ||
{{bdsg_nav}} | <noinclude>{{bdsg_nav}} | ||
[[Kategorie:BDSG|§ 31]]</noinclude> | |||
[[Kategorie:BDSG|§ 31]] |
Version vom 3. Januar 2016, 22:21 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
BDSG a.F. | § 30a BDSG a.F. « § 31 BDSG » § 32 BDSG a.F.