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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
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===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;31&nbsp;&nbsp;&nbsp;Besondere Zweckbindung====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;31<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Besondere Zweckbindung====


Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 31]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§30a BDSG]] | [[§32 BDSG]]
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