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(Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt== ===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== ===Erster Un…“) |
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===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
====§ 30 | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
====§ 30<font style="padding-right:10px;"> </font>Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form==== | |||
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. | (1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. | ||
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(4) | (4) {{bdsgl|29}} gilt nicht. | ||
(5) {{bdsgl|28|6}} bis 9 gilt entsprechend. | |||
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 30]]</noinclude> | |||
[[Kategorie:BDSG]] | {{BfDI-Content}} | ||